260  Reichsgerichtliche  Eultscheldungen.

Absicht  angefertigt  sind,  künftig  als  Urkunden  zu  dienen,
nur  als  Entwürfe  solcher.
Vgl.  Urtheil  des  ersten  Senats  vom  17.  November
1884,  Entscheidungen  Bd.  XI  S.  257  ff.
Rechtsprechung  Bo.  VI  S.  736  ff.  und  desselben
Senats  vom  14.  Jannar  1886,  Rechtsprechung.
Bd.  VIII  S.  4.  .

Hieraus  geht  hervor,  daß  die  beiden  Leichenbeschauscheine,
  welche  Angeklagter  im  Voraus,  jedoch  wie  der
Instanzrichter  annahm,  mit  der  Absicht  anfertigte,  zur
angegebenen  Zeit  die  beurkundeten  Handlungen  wirklich
vorzunehmen,  bis  zur  Zeit,  in  welcher  dieselben  angeblich
vorgenommen  sein  sollten,  nicht  Urkunden,  sondern  Entwürfe
  waren.  Wenn  Angeklagter  auch  zugab,  daß  er
dieselben  nicht  als  Entwürfe,  sondern  als  ausgefertigte
Urkunden  betrachtete,  so  kann  dieser  rechtliche  Irrthum
über  die  Eigenschaft  der  Schriftstücke  doch  nicht  schädlich
für  den  Angeklagten  wirken.

Es  ist  allerdings  richtig,  daß  nach  der  in  den  beiden
Schriftstücken  angegebenen  Zeit  dieselben  vollständig  den
Anschein  von  Urkunden  erhielten;  denn  dieselben  waren
alsdann  geeignet,  zu  beweisen,  daß  die  in  der  Vergangenheit
  liegenden  Thatsachen  zur  angegebenen  Zeit  wirklich
geschehen  seien.  Allein  ein  strafbarer  Thatbestand  liegt
nur  dann  vor,  wenn  alle  Erfordernisse  zum  Thatbestande
einer  Strafthat,  hier  der  des  §  348  des  Strafgesehbuchs
gleichzeitig  vorliegen.  Hierzu  gehört  aber  die  vorsätzliche
Verübung.  Deshalb  würde  mit  dem  Augenblick,  in  welchem
  die  Schriftstücke  die  Eigenschaft  von  Urkunden  erhielten,
  also  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  die  beurkundeten
  Handlungen  angeblich  geschehen  sein  sollten,  der
Thatbestand  des  §  346  vorliegen,  wenn  der  Thäter  schon
vor  demselben  den  Vorsatz  gehabt  hätte,  die  Schriftstücke
als  Urkunden  wirken  zu  lassen,  obgleich  er  sich  bewußt
war,  daß  dieselben  als  Beweis  für  etwas  Unwahres
dienen  würden.  Dies  würde  insbesondere  daun  der