Reichsgerichlliche  Entscheldungen.  251

Fall  sein,  wenn  der  Thäter  schon  die  Anfertigung  beziehungsweise
  Hingabe  mit  dem  Willen  vorgenommen
hätte,  die  angeferligten  Schriftstücke  nach  Erreichung  des
kritischen  Zeitpunkts  als  Urkunden  wirken  zu  lassen,  obgleich
  er  gar  nicht  die  Absicht  hatte,  das  Beurkundete
vorzunehmen  oder  wenigstens  im  Zweifel  war,  ob  er
dies  thun  könne;  aber  auch  im  Falle  wo  ursprünglich
guter  Glauben  vorlag,  konnte  der  Thatbestand  des  §  348
a.  a.  O.  gegeben  sein,  wenn  später  und  zur  Zeit,  wo  der
Gebrauch  der  Schriftstücke  noch  verhindert  werden  konnie,
der  Wille  entstand  und  bethätigt  wurde,  die  Schriftstücke
trotz  ihres  bewußt  unwahren  Inhalts  als  Urkunden  wirken
  zu  lassen  (vgl.  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  in
Strafsachen  Bd.  X  S.  500).

In  gegenwärtiger  Sache  ist  etwas  derartiges  nicht
festgestellt,  vielmehr  ist  angenommen,  daß  Angeklogter
auch  dann  noch,  als  er  vor  9  Uhr  die  beiden  Schriftstücke
  im  Pfarrhof  abgab,  die  Absicht  hatte,  rechtzeitig  die
beurkundeten  Handlungen  vorzunehmen,  und  daß  er  nur
durch  zwei  ihm  inzwischen  angesonnene  Krankenbesuche
an  der  Vornahme  verhindert  wurde.

Ob  der  Angeklagte  nun  in  der  Zeit  zwischen  10½
beziehungsweise  10¼  Uhr  Morgens,  in  welcher  er  die
zwei  Leichenbeschanen  vorgenommen  zu  haben  fälschlich,
  wenn  auch  nicht  vorsätzlich  beurkundet  hatte,  bis
2  Uhr  Nachmittags,  wo  er  dieselben  wirklich  vornahm,
in  irgend  einem  Zeitpunkte  den  Willen  hatte,  die  beiden
Schriftstücke  trotz  des  ihm  bewußten  unwahren  Inhalts
als  Urkunden  wirken  zu  lassen,  darüber  spricht  sich  das
Urtheil  nicht  mit  genügender  Klarheit  aus.  Sollte  er  in
jener  Zeit  die  Existenz  oder  den  unwahren  Inhalt  der
beiden  Scheine  vergessen  gehabt  haben,  so  könnte  vom
Angeklagten  nicht  gesagt  werden,  daß  er  vorsätzlich  den
von  ihm  angefertigten  Entwürfen  die  Eigenschaft  als  Urkunden
  eingeräumt  hätte;  war  er  sich  aber  in  jenem  Zeitraum
  des  unwahren  Inhalts  der  beiden  Scheine  bewußt