252  Reichagerichtllche  Enischeidungen.

und  unterließ  er  dennoch  deren  Wirkung  als  Urkunden
zu  verhindern,  so  trafen  alle  Begriffsmerkmale  des  §  348
des  Strafgesetzbouchs  zusammen  und  war  Angeklagter
strafbar.  Es  mußte  daher  Aufhebung  des  Urtheils  und
Zurückverweisung  in  die  Instanz  erfolgen,  um  unter  den
angegebenen  Gesichtspunkten  den  Thatbestand  von  Neuem
zu  prüfen.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  9.  Juni  1890.

Ein  bayer.  Notar,  welcher  in  einer  von
ihm  aufgenommenen  Urkunde  eine  leergelafsene
  Stelle  nachträglich  mit  einer  Ziffernangabe
  ausfüllt,  begeht,  selbst  wenn  dies  gemäß
  dem  Willen  der  Parteien  geschieht,  eine
Urkundenfälschung  im  Sinne  des  §  348  StGB.
Der  Angeklagte  ist  schuldig  befunden  und  geständig,
in  zwei  Urkunden,  welche  er  als  Notar  ausgenommen
hatte,  Stellen  über  Zifferangaben,  welche  ihm  zur  Zeit
der  Aufnahme  der  Urkunden  unbekaunt  waren,  nämlich
die  Größe  eines  Grundstücks,  dessen  Entlassung  aus  dem
Hypothekenverbande  erklärt  worden  war,  und  die  Höhe
des  Brandversicherungskapitals  eines  als  Hypothek  verpfändeten
  Gutsgebändes  ausgelassen  und  nachträglich
ohne  Zuziehung  der  die  Erklärung  abgebenden  Partei
so  eingefügt  zu  haben,  als  ob  die  Partei  selbst  bei  Aufnahme
  der  Urkunde  die  Angabe  gemacht  hätte.  Das  Instanzgericht
  hat  wegen  zweier  real  konkürrirender  Vergehen
  aus  §  348  des  Strafgesetzbuchs  verurtheilt  und
der  Angeklagte  gegen  das  Urtheil  Revision  ergriffen,  weil
er  zu  diesen  Nachträgen  befugt,  die  That  also  nicht  rechtswidrig
  gewesen  sei.  Er  beruft  sich  hiefür  auf  die  88  71,
65,  66  des  bayerischen  Notariatsgesetzes  vom  10.  November
  1861.  Allein  mit  Unrecht.  6

Es  ist  unverständlich,  wie  aus  diesen  Artikeln  des
Notariatsgesetzes  die  in  Anspruch  genommene  Bekugniß
des  Notars  hervorgehen  soll.  Die  Artikel  65,  66  können
hiemit  nicht  in  Verbindung  gebracht  werden,  außer  etwa