Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  253

Artikel  66  Abs.  1,  welcher  vorschreibt,  daß  die  Urkunden
am  Schlusse  den  Betheiligten  vorgelesen  werden  sollen.
Wird  beurkundet,  wie  dies  im  vorliegenden  Falle  geschehen
  ist,  daß  die  Urkunde  vorgelesen  und  genehmigt
wurde,  ein  Theil  derselben  ist  aber  erst  nachträglich  beigefügt,
  so  ist  in  Bezug  auf  diesen  Theil  eine  Unwahrheit
beurkundet.

Artikel  71  behandelt  die  Art,  wie  ein  Zusatz  in  einer
Notariatsurkunde  bewirkt  werden  soll  und  ordnet  Nichtigkeit
  der  Zusätze  an,  die  in  nicht  gestatteter  Form  gemacht
  sind.  Allein  hiemit  sind  die  Folgen  der  Vornahme
  solcher  Zusätze  nicht  erschöpft.  Das  Notariats-=gesetz
  behandelt,  abgesehen  von  der  Organisation  des
Notariats,  die  Wirkung  der  notariellen  Urkunden  nur
in  der  Richtung  der  formellen  Beweiskraft  derselben.
Ebenso  wie  diese  nur  mittelbar  auf  die  civilrechtlichen
Folgen  einwirkt,  so  müssen  auch  die  strafrechtlichen  Folgen
einer  Verfehlung  bei  Errichtung  von  Notariatsurkunden
nach  dem  Strafgesetzbuch,  nicht  nach  dem  Notariatsgesetz
beurtheilt  werden  und  dieses  würde  als  Landesgesetz  auch
die  Wirkungen  eines  Reichsgesetzes  nicht  auszuschließen
vermögen,  macht  aber  auch  keinen  Versuch  dieser  Art.
Vielmehr  gebietet  auch  das  Notariatsgesetz,  daß  die  Urkunden
  strenge  der  Wahrheit  gemäß  errichtet  werden.  Die
Formen,  welche  das  Gesetz  vorschreibt,  sind  bestimmt,  die
Glaubwürdigkeit  der  Urkunden  zu  garantiren  und  ins—
besondere  sollen  Zusätze  nur  in  der  gestatteten  Form
beigefügt  werden.  Von  Zusätzen,  welche  wie  hier  ohne
Zuziehung  derjenigen  Personen  errichtet  werden,  deren
Erklärung  die  Urkunde  mit  unbedingter  Beweiskraft  beurkundet,
  muß  sich  der  Notar  selbst  sagen  und  hat  es
sich  nach  den  thatsächlichen  Feststellungen  gesagt,  daß  er
einer  Erklärung,  als  von  jenen  Personen  ansgehend,  die
beglaubigende  Form  verleiht,  während  sie  nicht  von  denselben,
  sondern  von  ihm  selbst  ausgegangen  ist,  ohne  daß