254  Neichsgerichtliche  Entscheldungen.

sich  dies  aus  der  Urkunde  ersehen  läßt.  Eine  solche  Urkunde
  ist  geeignet,  Dritte,  gegen  welche  sie  Beweis  liefern
  soll,  über  die  Entstehung  zu  täuschen,  es  ist  also
eine  Thatsache  falsch  beurkundet  und  es  ist  ohne  Rechtsirrthum
  festgestellt,  daß  die  Thatsache  rechtserheblich  war.
Der  Saß,  auf  welchen  die  Vertheidigung  das  Hauptgewicht
  legt,  daß  bei  einem  Vertrage  der  Vertragswille,
nicht  dessen  Ausdruck  das  Wichtigste  und  Entscheidende
sei,  ist  hierauf  ohne  Einfluß,  aber  nicht  einmal  richtig.
Da  der  unausgesprochene  Wille  der  Parteien  einen  Vertrag
  nicht  zu  Stande  kommen  läßt,  kann  auf  den  Willen
kein  ausschließliches  Gewicht  gelegt  werden,  vielmehr  kann
es  sich  nur  um  den  zum  Ausdruck  gelangten  Willen  handeln.
  Deshalb  ist  es  auch  nicht  entscheidend,  daß  die
Nachträge,  welche  Angeklagter  in  den  Urkunden  bewirkte,
nicht  im  Widerspruche  mit  dem  Willen  der  Vertragsparteien
  standen.  Da  nun  auch  nicht  zweifelhaft  ist,  daß
der  Notar  ein  zur  Aufnahme  öffentlicher  Urkunden  befugter
  Beamter  ist,  so  liegt  der  gesammte  Thatbestand  des
5  348  des  Strafgesetzbouchs  vor  und  war  deshalb  die
Revision  zu  verwerfen.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom
16.  Oktober  1890.

Wegnahme  eines  bei  einer  Jagd  (Treibjagd)
  erlegten  Hasen  Diebstahl,  nicht  Unterschlagung.
  Was  aber  den  dem  Angeklagten  zur  Last
gelegten  Diebstahl  anbelangt,  so  ergibt  sich  aus  dem  Urtheil,
  daß  der  Angeklagte  einen  von  einem  Jagdgaste  des
T.  auf  dessen  Jagdgebiete  erlegten  und  hiedurch  für  denselben
  okkupirten  Hasen  in  der  Absicht  rechtswidriger  Zueignung
  an  sich  genommen  und  behufs  späterer  Abholung
im  Walde  versteckt  hat.  Die  Meinung  der  Revision,  der
Angeklagte  könne  sich  nur  der  Unterschlagung  schuldig
gemacht  haben,  weil  der  erlegte  Hase  noch  nicht  in  den
Gewahrsam  des  X.  übergegangen  gewesen  sei,  ist  nicht