Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  255

zutreffend  und  vielmehr  anzunehmen,  daß  der  Jagdberechtigte
  die  physische  Möglichkeit  der  faktischen  Einwirkung
auf  den  auf  den  Schuß  hin  am  Platze  liegen  gebliebenen
Hasen  besessen  hatte,  sonach  aber  derselbe  durch  Okkupation
  in  dessen  Gewahrsam  und  Eigenthum  übergegangen
war.  Zudem  war  aber  auch  diese  physische  Möglichkeit
des  Jagdberechtigten  insofern  eine  bewußte,  als  die  von
demselben  eventuell  zur  Inbesitznahme  des  erlegten  Wildes
angestellten  Treiber  den  erlegten  Hasen  wahrgenommen
und  ihren  Willen,  denselben  für  den  Jagdberechtigten  zu
okkupiren,  genügend  kundgegeben  hatten.  Hienach  hat
aber  auch  der  Angeklagte  den  Hasen  aus  dem  Gewahrsam
  des  Jagdberechtigten  weggenommen,  und  er  kann  sich
darum  nicht  lediglich  der  Unterschlagung  schuldig  gemacht
haben.  Auch  kann  rechtlich  nicht  beanstandet  werden,
daß  der  Angeklagte  wegen  vollendeten  Diebstahls  verurtheilt
  worden  ist.  Denn  das  Urtheil  läßt  genügend
erkennen,  daß  er  bereits  die  definitive  auf  Aneignung
des  Hasens  gerichtete  Absicht  hatte,  als  er  denselben  an
sich  nahm  und  in  den  Wald  trug,  wo  er  ihn  versteckte,
dieses  Verstecken  also  nicht  etwa  die  demnächstige  Aneignung
  des  Hasens  nur  ermöglichen  sollte.  I.  Strafsenat.
Urtheil  vom  5.  Juni  1890.

Strafprozeßordnung.

Die  Ablehnung  eines  Beweisantrags  als
„offenbar  unerheblich“  ist  nicht  genügend  begründet.
  Der  Angeklagte  beschwert  sich  über  Beschränkung
  der  Vertheidigung,  weil  die  Vernehmung  von  vier,
in  der  Hauptverhandlung  beantragten  Zeugen  abgelehnt
worden  sei.  Der  Antrag  war  gestellt  worden,  um  zu  beweisen,
  daß  auf  Pfingstmontag  1888  in  L.  eine  Versammlung
  der  Gemeinderechtler  anberaumt  gewesen  sei  und
stattgefunden  habe.  Auf  Antrag  des  Staatsanwalts