—  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

wurden  die  anwesenden  Zeugen  hierüber  befragt,  und  diese
verneinten  die  Behauptung.  Hierauf  erließ  der  Gerichtshof
  einen  den  Beweisantrag  ablehnenden  Beschluß,  da
die  Umstände,  über  welche  die  Zeugen  vernommen  werden
  sollen,  sich  als  offenbar  unerheblich  darstellen.

Dies  ist  zunächst  eine  bloße  Behauptung,  welche  in
die  Sache  nicht  eingeht,  und  deshalb  ungenügend.  Es  ist
ein  Widerspruch,  wenn  die  Umstände  als  unerheblich,  d.  h.
ohne  Einfluß  auf  die  Entscheidung,  erklärt  werden,  nachdem
die  anwesenden  Zeugen  über  diese  Umstände  besonders
befragt  worden  waren.  Es  besteht  deshalb  eine  gewisse
Wahrscheinlichkeit  dafür,  daß  das  Gericht  sagen  wollte,
die  Aussage  der  vier  Zeugen  sei  nicht  geeignet,  das  Beweisresultat
  zu  ändern,  welches  durch  die  vernommenen
Zeugen  gewonnen  war.  Damit  würde  aber  der  Beurtheilung
  von  Beweismitteln  vorgegriffen  sein,  welche
das  Gericht  nicht  erhoben  hat.  Jedenfalls  ist  also  die
Begründung  des  ablehnenden  Beschlusses  ungenügend;
die  Möglichkeit  also  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Schuldausspruch
  auf  Verkürzung  des  Entlastungsbeweises  beruht,
und  war  deshalb  das  Urtheil  aufzuheben  und  die  Sache
in  die  Instanz  zurückzuverweisen.  I.  Strafsenat.  Urtheil
vom  22.  September  18900.

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Nedakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  Mülchen.
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