Neunter  Ergänzungsband.  M  17.
Dr.  J.  M.  Seuffert'“n

Hlätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Mutthellungen  aus  der  Rechtsprechung  #W  HKeichsgerichts  in  Clollsachen:
  Civdllprozebordnung;  Gemelnes  N

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen.
Civilprozeßordnung.  ·

Begrenzung  des  Beschwerderechtes  der  Parteien
  aus  §  352  der  CPO.  Der  vom  Kläger  und
Berufungskläger  benannte  Zeuge  Rechtsanwalt  T.  war
in  dem  zu  seiner  Wahrnehmung  anberaumten  Termine
vor  dem  Berufungsgericht  erschienen  und  hatte  daselbst
erklärt,  daß  er  das  Zeugniß  verweigere,  weil  seine
Wissenschaft  vom  Beweisthema  auf  Privatmittheilungen
beruhe,  welche  ihm  kraft  seines  Amtes  als  Anwalt  gemacht
  worden  seien.  Nachdem  Kläger  beantragt  hatte,
diese  Weigerung  für  unrechtmäßig  zu  erklären,  die  Beklagte
  den  gegentheiligen  „Antrag“  gestellt  hatte,  erkannte
das  Landgericht  durch  Zwischenurtheil  die  Zeugnißweigerung
  für  gerechtfertigt,  wogegen  auf  sofortige  Beschwerde
  des  Klägers  das  Oberlandesgericht  mit  Beschluß
vom  12.  Oktober  1887  den  Rechtsanwalt  T.  zur  Ablegung
  des  Zeugnisses  für  verpflichtet  erklärte.  Gegen
diese  Entscheidung  ist  die  vorliegende  weitere  Beschwerde
des  Beklagten  gerichtet.  Wenn  nun  auch  zugegeben
werden  will,  daß  eine  weitere  Beschwerde  an  sich  vom
Gesetze  nicht  hat  ausgeschlossen  werden  wollen,  so  kann

IX.  Ergänzungsband.