258  Neichsgerichtliche  Entscheldungen.

auch  gegen  die,  die  Zeugnißweigerung  als  unbegründet
  erklärende  Entscheidung  des  Gerichtes  einer  Prozeßpartei
  ein  Beschwerderecht  überhaupt  nicht  zugestanden
  werden.  Zwar  bestimmt  §  352  der  Civilprozeßordnung
  allgemein,  daß  über  die  Rechtmäßigkeit  der
Weigerung  vor  dem  Prozeßgerichte  nach  Anhörung  „der
Parteien“  entschieden  werde,  und  daß  gegen  dieses  Zwischenurtheil
  sofortige  Beschwerde  stattfinde.  Es  will  ferner
  nicht  verkannt  werden,  daß  die  Gegenpartei  des
Produzenten  an  der  Nichtvernehmung  der  das  Zeugniß
weigernden  Person  ein  Interesse  haben  kann.  Gleichwohl
sprechen  überwiegende  Gründe  für  die  hier  vertretene
Rechtsansicht.  Zunächst  handelt  es  sich  um  ein  Recht
der  Partei,  welche  den  Zeugen  vorgeschlagen  hat,  daß
dieser  nicht  ohne  gesetzlichen  Grund  das  Zeugniß  weigere;
denn  das  Gesetz  statuirt  die  Verpflichtung  zur  Zeugnißablage
  (vergl.  §  355  der  Civilprozeßordnung).  Diese
Verpflichtung  gehört  dem  öffentlichen  Rechte  an  und
wird  von  Amtswegen  erzwungen  (ebenda),  sofern  nicht  die
beweisführende  Partei  auf  Vernehmung  des  Zeugen  verzichtet,
  was  ihr  jederzeit  freisteht;  ist  jedoch  der  Zeuge
im  Termin  erschienen,  so  kann  der  Gegner  verlangen,
daß  der  Zeuge  vernommen  werde;  das  Recht  auf  Vernehmung
  gcht  sohin  unter  Umständen  auf  die  Gegenpartei
  über  (5  364  ebenda).  Dagegen  haben  die  Parteien
kein  Recht  darauf,  daß  ein  Zeuge,  auf  welchen  nicht  wirksam
  verzichtet  ist,  nicht  vernommen  werde.  Dieses
Recht  steht  blos  dem  Zeugen  zu,  wofern  er  einen  Grund
geltend  machen  kann,  welchen  das  Gesetz  als  so  wichtig
anerkennt,  daß  vom  Prinzipe  des  Zeugnißzwanges  abgesehen
  und  im  Interesse  des  Zeugen  eine  Ausnahme
  statuirt  wird.  Diese  Ausnahmen  sind  (abgesehen
vom  §  341)  in  den  §8  348  und  349  der  Civilprozeßordnung
  enthalten.  Macht  der  Zeuge  von  solchem  Rechte
Gebrauch,  so  entsteht,  wie  die  Motive  zum  Entwurfe
§  340  —  jetzt  352  —  sich  ausdrücken,  über  die  Recht-