Relchsgerschtliche  Entscheldungen.  259

mäßigkeit  der  Weigerung  zwischen  der  beweisführenden
Partei  (welche  unter  Umständen  im  Falle  des  §  364  auch
diejenige  Partei  sein  kann,  welche  den  Zeugen  nicht  selbst
vorgeschlagen  hat)  und  dem  Zeugen  ein  Zwischenstreit,
indem  das  Recht  auf  Zeugnißablage  dem  Rechte  zur
Zeugnißverweigerung  gegenübersteht.  Dagegen  kann,  wie
erwähnt,  ein  Recht  der  Partei  auf  Nichtvernehmung
des  Zeugen,  außer  in  der  Form  des  Verzichtes  unter
den  Voraussetzungen  des  §  364,  nicht  anerkannt  werden.
Das  faktische  Interesse  der  Gegenpartei  des  Beweisführers
  an  Nichtvernehmung  des  Zengen  aber  erzeugt
noch  nicht  die  Legitimation  zur  Anfechtung  des  die  Weigerung
  des  Zeugen  zurückweisenden  Gerichtsbeschlusses.
Aus  diesen  Gründen  mußte  der  Beklagten  die  Berechtigung
  zur  Beschwerdeführung  gegen  den  angefochtenen
Beschluß  versagt  und  die  Beschwerde  als  unstatthaft  verworfen
  werden.  VI.  Sen.  134/87.  Beschluß  vom  28.  November
  1887.

Neuer  selbständiger  Beschwerdegrund,
wenn  ein  Angriff  der  Partei  im  angefochtenen
Beschluß  nicht  gewürdigt  ist.  —  Durch  8  716
Abs.  4  des  CPO.  ist  das  Zurückbehaltungsrecht  des
Vermiethers  an  den  Illaten  des  Miethers
nicht  berührt.  Beschwerdeführer  findet  den  für  die
weitere  Beschwerde  erforderlichen  neuen  selbständigen  Beschwerdegrund
  darin,  daß  das  Oberlandesgericht  seine
Rüge  wegen  Verletzung  seines  Retentionsrechts  und  seine
Bemängelung  der  Unentbehrlichkeit  von  vier  gepfändeten
Gegenständen  für  die  Ausübung  des  Berufs  des  Beklagten
  nicht  geprüft  habe.

Diese  Beschwerde  ist  für  begründet  zu  crachten.

Da  durch  den  jetzt  angefochtenen  Beschluß  des  Oberlandesgerichts
  die  Beschwerde  des  Klägers  gegen  den  Beschluß
  des  Landgerichts  als  unbegründet  zurückgewiesen
ist,  stimmen  diese  beiden  Beschlüsse  inhaltlich  vollständig