260  Reilchsgerichtliche  Entscheldungen.

überein;  es  kann  also  der  für  die  jetzige  weitere  Beschwerde
nach  §  531  CPO.  erforderliche  neue  selbständige  Beschwerdegrund
  nicht  etwa  daraus  entnommen  werden,
daß  Kläger  durch  den  Inhalt  des  jetzt  angefochtenen
Beschlusses  ungünstiger  als  durch  den  des  landgerichtlichen
  Beschlusses  gestellt  werde,  denn  das  ist  nicht  der
Fall.  Um  aber  einer  Partei  einen  neuen  selbständigen
Beschwerdegrund  zu  geben,  braucht  der  auf  ihre  Beschwerde
  ergangene  Beschluß  nicht  nothwendig  einen  anderen
  Inhalt  zu  haben,  als  der  Beschluß,  über  welchen
die  Beschwerde  geführt  wurde;  die  neue  selbständige  Verletzung
  der  Partei  kann  auch  durch  das  vom  Beschwerdegericht
  beobachtete  Verfahren  herbeigeführt  sein,  und
dies  ist  unter  anderem  dann  der  Fall,  wenn  sich  der
auf  die  Beschwerde  ergangene  unglinstige  Beschluß  auf
eine  Verletzung  des  Anspruchs  der  Partei  auf  rechtliches
Gehör  zurückführen  läßt.  Kann  dem  Beschwerdegericht
mit  Grund  vorgeworfen  werden,  daß  es  einen  Angriff
der  Partei  gegen  den  beschwerenden  Beschluß  nicht  geprüft
  hat,  so  ist  der  Anspruch  der  Partei  auf  richterliche
Beurtheilung  ihrer  Beschwerde  verletzt,  und  dies  gereicht
ihr  im  Verhältniß  zu  dem  mit  der  Beschwerde  angefochtenen
  Beschluß  zur  neuen  selbständigen  Beschwerung.
Freilich  wird  sich  der  praktischen  Verwerthung  eincs
solchen  weiteren  Beschwerdegrundes  oftmals  die  Schwierigkeit
  entgegenstellen,  daß  die  Unterlassung  der  richterlichen
Prüfung  eines  vorgebrachten  Angriffs  nicht  leicht  nachzuweisen
  ist,  zumal  da  eine  Begründung  der  Beschlüsse
in  der  Civilprozeßordnung  nicht  wie  für  Urtheile  im
§  284  obligatorisch  vorgeschrieben  worden  ist  und  aus
diesem  Grunde  nicht  schon  die  unzureichende  Begründung
und  nicht  einmal  unter  allen  Umständen  der  gänzliche
Mangel  von  Entscheidungsgründen  die  Unterlassung  der
richterlichen  Prüfung  beweist.  —  Wenn  aber  die  vorliegenden
  Umstände  solche  Unterlassung  klarlegen,  so  ist
der  weiteren  Beschwerde  stattzugeben.