Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.  261

So  liegt  die  Sache  hier.  Soweit  der  Kläger  den
Beschluß  des  Landgerichts  wegen  irrthümlicher  Beurtheilung
  seines  gesetzlichen  Pfandrechts  an  den  eingebrachten
  Sachen  seines  Miethers  angegriffen  hatte,  ist  das
Oberlandesgericht,  wie  die  Enscheidungsgründe  des  Beschlusses
  desselben  ergeben,  in  eine  nochmalige  Prüfung
der  schon  vom  Landgerichte  erörterten  Frage  eingetreten,
ob  das  gesetzliche  Pfandrecht  des  Vermiethers  durch  die
Vorschrift  in  §  715  Nr.4  der  CPO.  eine  Einschränkung  erfahren
  habe,  und  da  es  diese  Frage  in  Uebereinstimmung
mit  dem  Landgerichte  bejaht,  ist  insoweit  ein  neuer
selbständiger  Beschwerdegrund  in  dem  Beschluß  des  Oberlandesgerichts
  nicht  für  den  Kläger  enthalten;  der  Kläger
kann  darum  durch  seine  weitere  Beschwerde  nicht  erreichen,
daß  auch  in  dieser  Beziehung  der  landgerichtliche  Beschluß
  wieder  aufgehoben  werde;  in  soweit  ist  vielmehr
seine  Beschwerde  unzulässig.  Es  muß  aber  unter  den
vorliegenden  Umständen  für  ebenso  gewiß  angesehen  werden,
  daß  das  Oberlandesgericht  die  weiteren  Angriffe
des  Klägers  gegen  den  Beschluß  des  Landgerichts  nicht
geprüft  hat.  Diese  Angriffe  machen  nämlich  ein  bis
dahin  noch  nicht  zur  Sprache  gekommenes  Recht  des
Klägers,  bezw.  einen  neuen  rechtlichen  Gesichtspunkt  geltend;
  sie  werden  aber  in  dem  Beschluß  des  Oberlandesgerichts
  nicht  erwähnt,  von  den  auf  einem  ganz
anderen  Gebiet  sich  bewegenden  Entscheidungsgründen
desselben  auch  gar  nicht  betroffen,  und  es  läßt  sich  hienach
  nicht  füglich  bezweifeln,  daß  das  Oberlandesgericht
sie  übersehen  hat,  während  sie  doch,  wie  noch  zu  erörtern
ist,  von  Erheblichkeit  waren.  Die  Verwerfung  der  Beschwerde
  im  Tenor  des  Beschlusses  trifft  also  —  wie  in
einem  ähnlichen  Falle  vom  dritten  Civilsenat  des  Reichsgerichts
  durch  Beschluß  vom  2.  Dezember  1884  (Beschw.  III
131/84)  ausgesprochen  ist  —  nach  den  Erwägungen  des
Beschwerderichters  die  (übergangenen)  Beschwerdepunkte
richt.