262  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

Die  eine  jener  mehrgedachten  beiden  Rügen  des
Klägers  gegen  den  Beschluß  des  Landgerichts  geht  dahin,
daß  derselbe  durch  Anweisung  des  Gerichtsvollziehers
zur  Herausgabe  der  gepfändeten  Gegenstände  zu  Unrecht
sein  vermöge  des  Miethsverhältnisses  an  den  eingebrachten
  Gegenständen  des  Miethers  bestehendes  Retentionsrecht
  verletze.  Da  nach  den  Akten  angenommen
werden  muß,  daß  Beklagter  jetzt  nicht  mehr  bei  dem
Kläger  wohnt,  und  die  Anweisung  an  den  Gerichtsvollzieher
  dahin  zu  verstehen  ist,  daß  er  die  Sachen  an  den
Beklagten  herausgeben  solle,  so  würde  in  der  That  durch
die  Ausführung  dieser  Anweisung  ein  etwa  begründetes
Retentionsrecht  des  Klägers  an  den  fraglichen  Gegenständen
  vernichtet  werden.  Daß  nun  dem  Vermiether
ein  solches  Retentionsrecht  zusteht,  ist  unbezweifelten
Rechtens  (Allgemeines  Landrecht  Thl.  I  Tit.  21  §  395;
Dernburg,  Preußisches  Privatrecht  Bd.  1  §  304
S.  937  ff.;  Eccius,  Theorie  2c.,  5.  Auflage  Bd.  2  §  136
S.  207  Note  241).  Dasselbe  besteht  darin,  daß  der  Vermiether
  sich  durch  Zurückhaltung  der  eingebrachten  Sachen
des  Miethers  wegen  seiner  Ansprüche  aus  dem  Miethsverhältniß
  sichern  kann.  Sollte  nun  auch  —  wovon  bei
den  insoweit  unanfechtbaren  Beschlüssen  des  Oberlandesgerichts
  und  Landgerichts  auszugehen  ist  —  das  gesetzliche
  Pfandrecht  des  Vermiethers  durch  den  §  715  Nr.  4
der  CPO.  eine  Einschränkung  erfahren  haben,  so  würde  diese
doch  nicht  weitergehen,  als  daß  die  in  dem  Pfandrecht
enthaltene  Befugniß  zur  Pfändung  und  Veräußerung
  der  von  der  Vorschrift  in  §  715  Nr.  4  betroffenen
Gegenstände  wegfällt.  Die  Befugniß  des  Vermiethers
zur  Zurückbehaltung  wird  dadurch  aber  nicht  berührt,
in  dieser  Beziehung  ist  vielmehr  das  frühere  Landesrecht
maßgebend  geblieben.

Zu  derselben  Maßregel  muß  auch  die  vom  Oberlandesgerichte
  unterlassene  Prüfung  der  weiteren  Rüge
des  Klägers  führen:  daß  unter  den  nach  Anordnung  des