Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  263

Landgerichts  dem  Beklagten  zurückzugebenden  Pfandsachen
vier  näher  bezeichnete  Gegenstände  nicht  zu  dem  unentbehrlichen
  Handwerksgeräth  des  Beklagten  gehörten,  also
jedenfalls  weder  zurückgegeben  noch  von  der  Pfandhaft
befreit  zu  werden  brauchten.  Es  ist  freilich  nicht  richtig,
daß  das  Landgericht  —  wie  der  Kläger  unterstellt  —
den  Gerichtsvollzieher  ohne  Weiteres  zur  Herausgabe
sämmtlicher  gepfändeten  Gegenstände  angewiesen  hätte;
es  hat  diese  Anweisung  vielmehr  dahin  beschränkt:  soweit
  jene  Gegenstände  dem  Beklagten  zu  persönlicher
Ausübung  seines  Berufs  unentbehrlich  seien;  es  hat  also
zunächst  dem  Gerichtsvollzieher  die  Prüfung  und  Entscheidung
  über  die  (vom  Beklagten  behauptete)  Unentbehrlichkeit
  des  gepfändeten  Handwerksgeräths  überlassen.
Es  mag  dahingestellt  bleiben,  ob  dies  zulässig  oder  auch
nur  zweckmäßig  war,  nachdem  einmal  über  die  Pfändungsfähigkeit
  der  gepfändeten  Sachen  Streit  entstanden
war;  jedenfalls  durfte  das  Oberlandesgericht  sich  der
Entscheidung  dieses  Streits  nicht  entziehen,  als  der  Kläger
im  Beschwerdewege  die  Unentbehrlichkeit  bestimmter  Gegenstände
  ausdrücklich  bestritt.  Daß  das  Oberlandesgericht
diese  Entscheidung  unterlassen,  enthält  eine  neue  und
selbständige  Beschwerung  des  Klägers,  welche,  wenn  nicht
schon  aus  dem  vorhin  erörterten  Grunde  eine  Aufhebung
  des  angefochtenen  Beschlusses  eintreten  müßte,
zu  einer  Aufhebung  desselben  in  Ansehung  dieser  vier
gepfändeten  Gegenstände  und  zur  Zurückverweisung  der
Sache  an  das  Oberlandesgericht  zur  nochmaligen  Prüfung
  und  Entscheidung  dieser  wegen  ihrer  nicht  klar
vorliegenden  thatsächlichen  Qualifizirung  von  hier  aus
nicht  ohne  weitere  Verhandlung  zu  beurtheilenden  Frage
führen  mußte.  Kann  die  Unentbehrlichkeit  dieser  vier
Gegenstände  für  den  Handwerksbetrieb  des  Beklagten
nicht  nachgewiesen  werden,  so  ist  bezüglich  dieser  Gegenstände
  durch  den  landgerichtlichen  Beschluß  nicht  blos
das  Retentionsrecht,  sondern  auch  das  Pfändungsrecht