264  Reichsgerichtliche  Enischeidungen.

des  Klägers  verletzt  worden,  und  es  unterliegt  dann  der
landgerichtliche  Beschluß  nicht  blos  hinsichtlich  der  dem
Gerichtsvollzieher  ertheilten  Anweisung  zur  Zurückgabe
der  gepfändeten  Gegenstände  an  den  Beklagten  (statt  in
die  Detention  des  Klägers),  sondern  bezüglich  dieser
Gegenstände  auch  in  Ansehung  des  verneinten  Pfändungsrechts
  des  Klägers  der  Aufhebung.  Fer.-Sen.  VI.  119/87.
Beschluß  vom  20.  August  1887.

Rechtskraft  eines  Beschlusses  aus  §  774
der  CPO.  Voraussetzungen  der  Anwendbarkeit
  des  §  774,  im  Gegensatz  zu  §  773  daselbst.
Verhältniß  des  letzteren  zu  §778  daselbst.  Der
Beklagte  ist  rechtskräftig  verurtheilt,  die  Klägerin,  welche
sich  für  ihn  bei  der  Firma  G.  wegen  einer  Forderung
von  1000  Mark  verbürgt  hat,  von  dieser  Bürgschaft  zu
befreien.

Nachdem  die  Klägerin  beantragt  hatte,  ihn  gemäß
§  774  der  CPO.  zu  dieser-Befreiung  durch  Geldstrafe  anzuhalten,
  und  auf  eine  solche  erkannt  war,  stellte  sie
auf  Grund  des  §  773  a.  a.  O.  den  anderweiten  Antrag,
sie  zu  ermächtigen,  ihre  Befreiung  von  der  Bürgschaft
durch  Befriedigung  der  Gläubigerin  des  Beklagten  auf
dessen  Kosten  selbst  vorzunehmen  und  den  Beklagten  zur
Vorauszahlung  der  hiezu  erforderlichen  1000  Mark  an
sie  zu  verurtheilen.

Diesem  Antrage,  welchen  das  Landgericht  zurückwies,
  weil  nur  der  §  774  a.  a.  O.  anwendbar  sei,  ist  auf
sofortige  Beschwerde  der  Klägerin  durch  den  Beschluß
des  Oberlandesgerichts  stattgegeben.  ç

Die  weitere  sofortige  Beschwerde  des  Beklagten  erscheint
  nicht  begründet.

Die  Ausführung  des  Beschwerdeführers,  durch  den
nicht  angefochtenen  Beschluß,  welcher  die  Geldstrafe  verhängt,
  sei  die  alleinige  Auwendbarkeit  des  §  774  u.  a.  O.
rechtskräftig  festgestellt,  ist  unzutreffend,  da  nur  die  Ent-