Meichsgerichtliche  Entscheidungen.  266

scheidung,  daß  der  Beklagte  Geldstrafe  zu  zahlen  habe,
nicht  auch  der  Grund  derselben,  die  Annahme  der  Anwendbarkeit
  der  bezeichneten  Vorschrift,  der  Rechtskraft
fähig  war.

Mit  Recht  hält  das  Oberlandesgericht  im  vorliegenden
  Falle  nicht  den  §  774,  sondern  den  §  773  a.  a.  O.  allein
für  maßgebend.

Der  §  774  bezieht  sich  nur  auf  die  Vollstreckung
von  Handlungen,  welche  nicht  durch  einen  Dritten  (im
Gegensatz  zum  Schuldner),  sondern  wegen  ihrer  individuellen,
  persönlichen  Natur  eben  nur  durch  den  Schuldner
  selbst  vorgenommen  werden  können,  wie  Rechnungslegung,
  Ableistung  des  Offenbarungseides  oder  Fortsetzung
der  Ehe.

Der  §  773  dagegen  hat  die  Vollstreckung  aller
übrigen  Handlungen  zum  Gegenstande,  deren  Vornahme
nicht  blos  durch  den  Schuldner,  sondern  ebenso  durch
einen  Dritten,  namentlich  auch  durch  den  die  Vollstreckung
  betreibenden  Gläubiger  erfolgen  kann,  mit  anderen
  Worten  der  vertretbaren  Handlungen.

Zu  den  letzteren  gehört  auch  die  Befreiung  eines
Bürgen  oder  eines  anderen  Schuldners,  insbesondere
durch  Befriedigung  des  Gläubigers,  denn,  um  dieselbe
herbeizuführen,  bedarf  es  nicht  der  Einwilligung  des
Schuldners,  viemehr  kann  auch  gegen  dessen  Willen  die
Tilgung  seiner  Schuld  durch  jeden  Dritten  vorgenommen
werden.

Die  Klägerin  hätte  hienach  im  wörtlichen  Anschluß
an  §  773  beantragen  können,  daß  sie  ermächtigt  werde,
die  Befriedigung  der  Gläubigerin  des  Beklagten  auf
dessen  Kosten  vornehmen  zu  lassen.  Aber  auch  ihr
Antrag,  sie  selbst  zu  dieser  Handlung  zu  ermächtigen,
entspricht  den  Worten  und  dem  Sinn  der  gedachten  Vorschrift,
  weil  sie  damit  nur  verlangt,  daß  der  Schuldner
dieselbe  eben  durch  sie  vornehmen  lasse.

Nicht  minder  erscheint  nach  Abs.  2  des  §  773  ihr