266  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

Anspruch  begründet,  daß  der  Beklagte  zur  Vorauszahlung
  derjenigen  1000  Mark  verurtheilt  werde,  welche
von  ihr  aufgewendet  werden  müssen,  um  durch  Befriedigung
  der  Gläubigerin  des  Beklagten  ihre  Befreiung
von  der  übernommenen  Bürgschaft  herbeizuführen.

Daß  sie  nach  §  778  der  CPO.  diesen  Betrag  von
dem  Beklagten  auch  mit  einer  besonderen  Klage  als  ihr
Interesse  hätte  fordern  können,  steht  dem  Antrage,  ihn
auf  Grund  des  §  773  a.  a.  O.  im  Wege  sofortiger
Zwangsvollstreckung  zur  Vorauszahlung  desselben  anzuhalten,
  ebenfalls  nicht  entgegen.  Vielmehr  hing  es  von
ihrer  freien  Wahl  ab,  den  einen  oder  anderen  Weg  einzuschlagen.
  Fer.-Sen.  VI.  127/87.  Beschluß  vom
14.  September  1887.  «

Gemeines  Recht.

Einrede  der  Nothwehr.  Der  Kläger  hat  nach
Feststellung  des  Berufungsgerichts  einen  Beinbruch  dadurch
  erlitten,  daß  der  Beklagte  bei  einem  Handgemenge
mit  dem  Kläger,  in  welchem  er  letzteren  aus  der  Wirthsstube
  entfernen  wollte,  auf  den  Kläger  gefallen  ist;  zu
einer  solchen  gewaltsamen  Entfernung  des  Klägers  hält
das  Berufungsgericht  den  Beklagten  auch  dann  nicht  befugt,
  wenn  der  Kläger  durch  Eindringen  auf  ihn  das
Handgemenge  angefangen  und  ihn  zuerst  thätlich  angegriffen
  haben  sollte;  zur  Abwehr  eines  derartigen  Angriffs
  sollen  dem  Beklagten  andere  Mittel  zu  Gebote
gestanden  haben,  und  es  wird  dem  Beklagten  ein  zum
Schadensersatze  verpflichtendes  Verschulden  beigemessen,
weil  nach  allgemeinem  Erfahrungssatze  bei  einem  Handgemenge,
  in  welchem  der  eine  den  anderen  gewaltsam  aus
der  Wirthsstube  zu  entfernen  sucht,  gar  oft  die  Ringenden
  so  zu  Boden  fallen,  daß  der  eine  auf  den  anderen
stürzt,  dieses  Stürzen  besonders  leicht  beim  Passiren  der
Stubenthüre  vorkommen  wird,  wenn,  wie  dies  oft  der
Fall,  Stube  und  Hausflur  verschieden  hoch  liegen,  end-