Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.  267

lich  jeder  weiß,  daß  ein  derartiges  Stürzen  einen  Beinbruch
  zur  Folge  haben  kann.  Durch  diese  Ausführung
wird  jedoch  die  aus  dem  gegenwärtigen  rechtswidrigen
Angriffe  des  Klägers  entnommene  Einrede  berechtigter
Abwehr  nicht  widerlegt.  Daß  die  gewaltsame  Entfernung
des  Angreifers  aus  der  Wirthsstube  schon  an  sich  die
Grenzen  der  Vertheidigung  für  den  angegriffenen  Gast
Überschreitet,  darf  keinenfalls  behauptet  werden;  immer
können  nur  die  Umstände  des  einzelnen  Falles  darüber
entscheiden,  ob  die  gewaltsame  Entfernung  über  das  Maß
der  Vertheidigung  hinausgeht.  Hat  sich  nach  der  Annahme
  des  Berufungsgerichts  der  Wirth  schon  voraufgehend
  vergeblich  bemüht,  den  Kläger,  welchen  er  wegen
eines  Streits  mit  seiner  Frau  zum  Verlassen  der  Wirthsstube
  aufgefordert  hatte,  selbst  oder  mit  Hülfe  des  anwesenden
  Polizeidieners  zu  entfernen,  so  müssen  diese
Umstände  bei  Beurtheilung  der  Frage,  in  welcher  Weise
ein  nunmehr  von  dem  Kläger  auf  einen  Gast  erfolgender
Angriff  zurückzuweisen  war,  Berücksichtigung  finden,  schon
weil  sie  den  Angegriffenen  zu  der  Annahme  führen  konnten,
  daß  ein  wirksomer  Schutz  vor  dem  Angreifer  nicht
durch  augenblickliche  gewaltsame  Zurückweisung  des  Angriffs,
  sondern  nur  durch  Entfernung  des  Angreifers  zu
erreichen  sei.  Und  hätte  der  Angegriffene  in  seiner  Annahme
  sich  geirrt,  hätten  ihm  in  der  That  trotz  der  voraufgegangenen
  erfolglosen  Bemühungen  des  Wirths  noch
andere,  vom  Bernfungsgericht  übrigens  nicht  erwähnte,
minder  gewaltsame  Mittel  zum  wirksamen  Schutze  zu
Gebote  gestanden,  so  gereicht  doch  ein  Irrthum  in  der
Wahl  der  an  sich  möglichen  Mittel  dem  Angegriffenen
nicht  ohne  Weiteres  zum  Verschulden.  Nur  ein  unentschuldbarer
  Irrthum  kann  die  Annahme  des  Verschuldens
begründen;  bei  der  Frage  der  Entschuldbarkeit  muß  aber
die  besondere  Lage  des  Angegriffenen,  die  Nothwendigkeit
eines  augenblicklichen  Entschlusses  und  die  durch  den
plötzlichen  Angriff  leicht  herbeigeführte  Verwirrung,  aus-