268  Reichsgerichiliche  Enischeidungen.

reichende  Berücksichtigung  finden,  so  daß  es  verfehlt  sein
würde,  an  das  Verhalten  des  Angegriffenen  genau  den
Maßslab  anzulegen,  welcher  abgesehen  von  dieser  Lage
zutreffend  sein  mag.  Nach  diesen  Gesichtspunkten  wird
die  Annahme,  daß  der  Beklagte  durch  die  Entfernung  des
angreifenden  Klägers  aus  der  Wirthsstube  die  Grenzen
der  Abwehr  schuldvoll  überschritten  habe,  durch  den  Thatbestand
  und  die  Erwägungen  des  Berufungsgerichts  nicht
gerechtfertigt.  III.  Sen.  121/88.  Urtheil  vom  25.  September
  1888.

Rechtliche  Natur  der  Gothaer  Lebensversicherungs-Policen.
  Disposition  über  dieselben
  bei  Lebzeiten  des  Versicherten;  Wirkung
derselben  nach  dessen  Tod.  Nach  dem  §  60  der
Verfassung  der  Lebensversicherungsbank  für  Deutschland
zu  Gotha  kann  es  einem  Zweifel  nicht  unterliegen,  daß
die  Police  bei  Lebzeiten  des  Versicherten  ein  Inhaberpapier,
  Träger  des  Forderungsrechts  aus  dem  Lebensversicherungsvertrage
  nicht  ist.  Denn  danach  gelten  die
Deklaration  des  Versicherten  mit  ihren  Beilagen  einerseits
  und  die  Police  andererseits  als  die  eigentlichen  Urkunden
  über  den  Versicherungsvertrag,  und  bis  zum  Erlöschen
  des  versicherten  Lebens  nimmt  die  Bank  Dispositionen
  über  Policen  nur  von  dem  Versicherten  oder  von
demjenigen  an,  der  erweislich  in  dessen  Rechte  getreten
ist.  Daraus  aber,  daß  im  §  60  a.  a.  O.  weiter  bestimmt  ist,
also  lex  contractus  bildet,  „mit  dem  Erlöschen  des  versicherten
  Lebens  wird  der  jedesmalige  Inhaber  der  Police
  von  der  Bank  als  Eigenthümer  derselben  angesehen“,
und  daß  damit  korrespondirend  im  8  77  bestimmt  ist,
„binnen  drei  Monaten  nach  Eingang  der  von  der  Bank
als  gültig  anerkannten  Sterbfallpapiere  erfolgt  die  Zahlung
  der  versicherten  Summe  an  den  Inhaber  der  Police
  gegen  Rückgabe  des  Dokuments“,  folgt  keineswegs,
daß  mit  dem  Erlöschen  des  versicherten  Lebens  die  recht-