Relchsgerichtliche  Enischeldungen.  269

liche  Natur  der  Police  und  das  ganze  Rechtsverhältniß
so  wesentlich  verändert  wird,  daß  sie  von  jetzt  an  die
Natur  eines  eigentlichen  vollkommenen  Inhaberpapieres
  erhielte,  Träger  des  aus  dem  Versicherungsvertrage
  entspringenden  Forderungsrechts  würde,
und  daß  auch  die  vor  dem  Tode  des  Versicherten  durch
Rechtsgeschäfte  mit  demselben  auf  die  Versicherungssumme
begründeten  Rechte  verändert  und  beeinträchtigt  würden.
Die  gedachte  Bestimmung  im  8  60  dient  vielmehr  hier,
wie  in  gahlreichen  ähnlichen  Fällen,  nur  zur  Vereinfachung
  des  L  s  der  Bank  gegenüber,
die  letztere  zahlt  mit  liberirender  Wirkung  die  Versicherungssumme
  an  den  Inhaber  der  Police,  im  Uebrigen
aber  werden  die  bestehenden  Rechtsverhältnisse  nicht  verändert.
  Die  Natur  des  Rechtsverhältnisses  selbst  wird
nicht  modifizirt,  und  namentlich  im  Verhältnisse  zu  Dritten
  die  Frage,  wer  der  eigentliche  Forderungsberechtigte
sei,  nicht  berührt  und  entschieden.  Die  Bestimmung,  daß
jeder  Inhaber  der  Police  von  der  Bank  als  Eigenthümer
derselben  angesehen  werde,  und  daß  ihm  Zahlung  zu
leisten  sei,  enthält  nur  eine  kontraktliche  Abrede  zwischen
der  Bank  und  dem  Versicherungsnehmer  zur  Vereinfachung
des  Legiti  weises,  ist  aber  nicht  geeignet,  in
der  Police  ein  vollkommenes  Inhaberpapier  zu  schaffen.

War  der  Klägerin,  am  1877  oder  1880
die  dem  D.  aus  dem  Lebensversicherungsvertrage  gegen
die  Gothaer  Bank  zustehende  Forderung  cedirt,  gleichviel
ob  dieses  unbeschränkt  oder  zur  Sicherheit  für  die  ihr
gegen  D.  zustehenden  Forderungen  geschah,  so  ging  damit
die  dem  D.,  dem  Cedenten,  gegen  die  Versicherungsbank
in  Gotha  zustehende  Forderung  in  das  Vermögen  der
Klägerin  über,  bildete  einen  Theil  des  Vermögens  der
Klägerin  (Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Civilsachen
  Band  IV  Seite  114).  Indem  der  Beklagte  als
Inhaber  des  Empfangscheins  der  Police  nach  dem  Tode
des  D.  die  aus  dem  Versicherungsvertrage  begründete