270  Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.

Forderung  bei  der  Versicherungsbank  einzog,  erhob  er  in
dem  Betrage,  bis  zu  welchem  sie  der  Klägerin  cedirt
war,  eine  zu  deren  Vermögen  gehörige  Forderung  und
bereicherte  sich,  da  der  Schuldner,  die  Lebensversicherungsbank
  zu  Gotha,  durch  die  Zahlung  an  den  Beklagten
von  ihrer  Schuld  liberirt  war,  der  Klägerin  also  ein
Anspruch  gegen  die  Lebensversicher  sbank  nicht  mehr
zustand,  aus  deren  Vermögen.  Es  ist  daher  gegen  ihn
die  condictio  sine  causa  begründet,  sofern  diese  Bereicherung
  ohne  Rechtsgrund  erfolgte,  und  nicht,  wie  Beklagter
  allerdings  behauptet  hat,  ihm  ein  älteres  Recht
auf  die  fragliche  Forderung  des  D.  zustand.  III.  Sen.
178/87.  Urtheil  vom  15.  November  1887.

Aktivlegitimation  zur  Anstellung  der  Klage
gegen  die  Erben  des  Stifters  auf  Vollzug
einer  testamentarisch  zu  Gunsten  armer  Personen
  errichteten  Stiftung.  Die  Vorderrichter
haben  die  vom  verstorbenen  K.  S.  testamentarisch  errichtete
  Stiftung  dahin  ausgelegt,  daß  unter  den  „alten,  armen,
  arbeitsunfähigen  Männern“,  zu  deren  Unterkommen
und  Unterhalt  die  Summe  von  500,000  Mark  gestiftet
wird,  nur  Männer  der  Stadt  G.,  nicht  Männer  des
ganzen  Landes  zu  verstehen  seien.  Daß  diese  auf  der
Interpretation  des  Testaments  und  der  Würdigung  konkreter
  Umstände  in  Verbindung  mit  den  einschlägigen  besonderen
  Interpretationsregeln  der  römischen  Rechtsquellen
beruhende  Auslegung  eine  Verletzung  von  Rechtsgrundsätzen
  involvirte,  ist  nicht  abzusehen,  von  den  Revisionsklägern
  auch  nicht  näher  zu  begründen  versucht  worden.
Diese  Auslegung  ist  daher  zu  Grunde  zu  legen,  wenn
geprüft  werden  soll,  ob  die  von  ihr  ausgehende  der  Klage
stattgebende  Entscheidung  der  Vorinstanzen  den  Gesetzen
entspricht.

Zunächst  lassen  letztere  keinen  Zweifel  darüber,  daß
die  Allgemeinheit  der  Bezeichnung  „alte,  arme,  arbeits-