Reichsgerlchtliche  Entscheldungen.  274

unfähige  Männer“  der  Gültigkeit  von  deren  Einsetzung
als  Erben  oder  Legatare  keinen  Eintrag  thun  kann.  Vielmehr
  erkennt  die  L.  24  C.  de  ep.  1.  3  eine  solche  Zuwendung
  ganz  allgemein  für  gültig  und  wirksam  an  und
die  L.  28  pr.  C.  eod.  stellt  an  die  Spitze  der  die  Ausführung
  regelnden  Bestimmungen  das  allgemeine  Prinzip,
  daß  dergleichen  Zuwendungen  zu  frommen  Zwecken
eben  dieses  Zweckes  halber  in  jeder  rechtlich  zulässigen
Weise  dem  Willen  des  Stifters  gemäß  aufrecht  erhalten
und  zur  Ausführung  gebracht  werden  sollen.  Behufs
Erreichung  dieses  Zieles  beruft  die  L.  28  dann  für  den
Fall,  daß  der  Stifter  nicht  selbst  eine  bestimmte  Person
mit  der  Sorge  für  die  Ausführung  der  Stiftung  betraut
hat,  öffentliche  Organe,  welche  von  Amtswegen  letztere
zu  überwachen  und  nöthigen  Falls  mittels  Klage  gegen
die  Belastete  zu  erzwingen  haben.  Diese  Bestimmungen
werden  alsdann  in  der  L.  49  eod.  und  Kap.  10  und  11
der  Novelle  131  wiederholt  und  detaillirt.  Wenn  nun
auch  diese  Detailvorschriften,  weil  in  untrennbarem  Zusammenhang
  mit  den  jetzt  völlig  veränderten  staatlichen
und  kirchlichen  Verhältnissen,  nicht  direkt  anwendbar  sind,
namentlich  die  Berufung  des  Bischofs  und  Armenhauses
zur  Ausführung  der  Stiftung,  sowie  des  Metropoliten
zur  Kontrollirung  derselben  antiquirt  erscheinen  muß,  so
bleibt  davon  doch  das  allen  diesen  Bestimmungen  zu
Grunde  liegende  Prinzip  unberührt,  daß  die  Ausführung
einer  testamentarischen  frommen  Stiftung,  also  namentlich
  einer  Stiftung  zum  Besten  von  Armen,  nicht  dadurch
in  Frage  gestellt  werden  darf,  daß  der  Testator  nicht
genügend  für  deren  Vertretung  gesorgt  hat.  Ist  dies
von  ihm  versäumt,  so  beruft  das  Gesetz  selbst  die  zur
Ausführung  geeigneten  Personen  und  Behörden.  Existiren
  aber  die  so  Berufenen  heutzutage  nicht  mehr,  oder
sind  sie  nach  heutiger  Staatsverfassung  nicht  mehr  in
der  Lage,  die  fraglichen  Funktionen  auszuüben,  so  ist
damit  nicht  das  Rechtsprinzip  selbst  aufgehoben,  sondern
es  kann  nur  in  Frage  kommen,  welche  Personen  oder