272  Reichsgerlchtliche  Entscheldungen.

Behörden  nach  den  heutigen  veränderten  Verhältnissen
berufen  sind,  solche  Funktionen  auszuüben.  Da  kann
nun  nicht  bezweifelt  werden,  daß  hiezu  die  Gemeinde  desjenigen
  Ortes  berufen  erscheint,  dessen  Einwohnern  resp.
dessen  armen  Einwohnern  die  Stiftung  zu  Gute  kommen
soll.  Wie  es  überhaupt  die  Gemeinde  ist,  welche  das
Interesse  ihrer  einzelnen  Einwohner  oder  bestimmter
Klassen  derselben,  sofern  die  Einzelnen  nur  vermöge  ihrer
Eigenschaft  als  Glieder  der  Gemeinde  in  Betracht  kommen,
  wahrzunehmen  und  nöthigenfalls  selbst  im  Prozeßweg
  zu  vertreten  hat,  zumal  wenn  es  ihnen  sonst  an  jeder
  Vertretung  fehlen  würde,  so  muß  sie  hier  um  so  gewisser
  zu  letzterer  legitimirt  erscheinen,  als  vorliegenden
Falles,  wie  festgestellt,  die  Gemeinde  es  ist,  welcher  die
Armenpflege  des  Orts  obliegt,  welcher  damit  also  auch
die  Vertretung  der  Ortsarmen  in  ihren  rechtlichen  Interessen
  obliegt  und  zusteht.  Es  beruht  daher  nicht  auf
Verletzung  von  Rechtsgrundsätzen,  wenn  die  Vorderrichter
die  Stadtgemeinde  G.  zur  Klage  auf  Ausführung  der
zu  Gunsten  eines  Theils  ihrer  Ortsarmen  errichteten
Stiftung  für  legitimirt  erachtet  haben,  wogegen  auch
nicht  die  Bestimmung  des  Testaments

„daß  das  Geld  der  städtischen  Armenkasse  in

keiner  Weise  zu  Gute  kommen  solle"
angerufen  werden  kann,  weil  die  klagende  Stadt  nur  das
Interesse  der  zu  errichtenden  Stiftung,  nicht  das  ihrer
eigenen  Armenkasse  vertritt.

Wie  die  klagende  Stadtgemeinde  berufen  ist,  für  die
Realisirung  der  Stiftung  zu  sorgen,  so  war  andererseits
Karl  G.  als  Universalerbe  des  Testators  S.  verpflichtet,
die  Realisirung  zu  bewirken  rc.  III.  Sen.  144/87.  Urtheil
vom  8.  November  1887.

Redakteur:  Dr.  Julins  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Ene  (Cark  Ensle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  und  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Jdunoe
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.