Neunter  Ergänzungsbano.  18.
Dr.  J.  A.  Seuffert's

PBlätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Mtt  eilungen  aus  der  Rechesprechung  des  Melchsgerichts:  Civllprozeßordnung:
  Relchsrecht  und  gemelnes  Recht;  —  Stralael  setzbuch;
Strasprozebordnung:  Nahrungemittelgesetz.

Mitchellanzen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts.

Civilprozehordnung.

"  Beginn  der  Zwangsvollstreckung  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  Unterlassungspflichten;
  Zeitpunkt  der  Zustellung  des  Schuldtitels.
  B.  hatte  wegen  Störung  seines  Eigenthums  an
der  Parzelle  Nr.  608h  durch  mißbräuchliche  Ausübung
einer  Fahrgerechtigkeit  wider  G.  Klage  erhoben.  Am
30.  November  1880  verglichen  sich  die  Parteien  dahin,
daß  der  Beklagte  die  Pflicht  übernahm,  sich  der  ferneren
Störung  des  Klägers  an  dem  Eigenthume  der  genannten
Parzelle  2c.  bei  Vermeidung  der  gesetzlich  geordneten  Strafen
für  jeden  Zuwiderhandlungsfall  zu  enthalten.  Auf  Antrag
  des  Klägers  drohte  das  Prozeßgericht  dem  Beklagten
  für  jede  Zuwiderhandlung  eine  Geldstrafe  von  60  Mark
an.  Der  hierüber  gefaßte  Beschluß  wurde  dem  Beklagten
  am  22.  Oktober  1881  zugestellt.  Unter  dem  5.  August
1887  beantragte  der  Kläger,  den  Beklagten  mindestens
zweimal  mit  der  angedrohten  Strafe  zu  belegen.  Er
bezog  sich  auf  Zuwiderhandlungen,  die  der  Beklagte  im
Jahre  1887  und  außerdem  „seit  dem  Vergleichsschlusse
wöchentlich  mehreremale“  vorgenommen  haben  sollte.  Bei

IX.  Ergänzungsband.