274  Reichsgerichiliche  Entscheidungen.

der  mündlichen  Verhandlung  ergab  sich,  daß  der  Vergleich
  dem  Beklagten  erst  am  12.  September  1887  zugestellt
  worden  war.

Das  Landgericht  hatte  den  Antrag  des  Klägers  deshalb
  zurlickgewiesen,  weil  nach  §  671  und  703  der  Civilprozebordnung
  die  Zwangsvollstreckung  aus  einem  Vergleiche
  nur  beginnen  dürfe,  wenn  der  Vergleich  bereits
zugestellt  sei  oder  gleichzeitig  zugestellt  werde,  hier  jedoch
der  Vergleich  erst  nach  dem  Strafandrohungsbeschlusse
zugestellt  sei,  dieser  Beschluß  daher  gegen  den  Beklagten
keine  Wirkung  habe,  sodaß  dessen  Bestrafung  für  die  ihm
unter  dem  5.  August  1887  zur  Last  gelegten  Zuwiderhandlungen
  ausgeschlossen  erscheine.  Hiegegen  ist  von
dem  k.  Oberlandesgerichte  mit  Recht  eingehalten  worden,
daß  die  Zwangsvollstreckung  bei  Unterlassungspflichten
erst  mit  der  Verurtheilung  zur  Strafe  für  Zuwiderhandlungen,
  nicht  schon  mit  dem  Erlasse  der  Strafandrohung
  beginne,  daß  die  angezeigten  Zuwiderhandlungen
  in  die  Zeit  nach  dem  Erlasse  der  Strafandrohung
fielen  und  daß  die  spätere  Zustellung  des  Schuldtitels
kein  Hinderniß  für  die  Vollstreckung  bilde.

Die  Zwangsvollstreckung  wegen  Handlungen,  deren
Unterlassung  dem  Schuldner  durch  vollstreckbares  Urtheil
oder  einen  anderen  Vollstreckungstitel  auferlegt  ist,  fängt
nicht  vor  den  in  §  775  Absatz  1  der  Civilprozeßordnung
bestimmten  gerichtlichen  Maßnahmen  an.  Mit  der  hier
vorgeschriebenen  Verurtheilung  des  Zuwiderhandelnden
in  die  verwirkte  Strafe  wird  die  Staatsgewalt  zuerst
thätig,  um  den  Schuldner  zur  Befolgung  seiner  Pflicht
zu  nöthigen.  Vor  der  Zuwiderhandlung  bedarf  es  nicht
der  Zustellung  des  Schuldtitels.  Denn  diese  verlangt
5  671  Absatz  1  der  Civilprozeßordnung  lediglich  für  den
Beginn  der  Zwangsvollstreckung.  Auch  in  dem  Falle
bedarf  es  der  früheren  Zustellung  nicht,  wenn  die  Strafandrohung
  noch  nicht  in  dem  die  Verpflichtung  des
Schuldners  aussprechenden  Titel  enthalten  ist,  sondern