Reichsgerichtliche  Enischeidungen.  275

erst  gemäß  8  775  Absatz  2  der  Civilprozeßordnung  von
dem  Prozeßgerichte  ergänzt  wird.  Eine  Strafandrohung,
wie  sie  das  Geseß  fordert,  kann  bereits  in  dem  Schuldtitel
  selbst  erfolgt  sein.  Alsdann  gehört  die  Strafandrohung
  unzweifelhaft  zu  den  Unterlagen  des  Vollstreckungsverfahrens,
  nicht  zu  letzterem  selbst.  Dasselbe
muß  aber  auch  in  dem  Falle  gelten,  wenn  das  Gericht
erst  später  die  Strafe  androht.  Damit  vervollständigt
es  nur  den  Schuldtitel.  Das  Landgericht  erwägt  zwar,
die  Vorschrift  des  §  775  Abs.  2  stehe  in  dem  von  der
Zwangsvollstreckung  handelnden  Theile  der  Civilprozeßordnung,
  darum  sei  die  nachfolgende  Erwirkung  der
Strafandrohung  als  ein  Vorgang  der  Zwangsvollstreckung
zu  betrachten.  Daraus  läßt  sich  jedoch  nicht  folgern,
daß  beim  Erlasse  der  Strafandrohung  der  Schuldtitel
schon  zugestellt  worden  sein  müsse.  Die  Strafandrohung
ist,  selbst  wenn  sie  erst  nachträglich  ergeht,  immerhin  eine
bloße  Voraussetzung  zur  Zwangsvollstreckung.  Letztere  wird
noch  nicht  mit  der  Strafandrohung  eröffnet.  Die  Strafandrohung
  kann  auch  verfügt  werden,  wenn  der  Schuldner
  seine  Verbindlichkeit  zu  Unterlassungen  noch  nicht
verletzt  hat.

Der  Gläubiger,  welcher  die  Strafandrohung  ausgebracht
  hat  und  die  Zustellung  des  Schuldtitels,  sowie
Zuwiderhandlungen  des  Schuldners  nachweist,  ist  demnach
  zu  dem  Antrage  berechtigt,  daß  der  Schuldner  in
die  verwirkte  Strafe  verurtheilt  werde.  Wenn  in  der
gegenwärtigen  Sache  die  Strafandrohung  früher  als  der
Schuldtitel  zugestellt  wurde,  so  erscheint  dies  einflußlos.
Es  genügt,  daß  die  Zuwiderhandlungen  nach  dem  Erlasse
  der  Strafandrohung  geschehen  sind.  Die  Zustellung
des  Schuldtitels  ist  nicht  erforderlich,  um  den  Schuldner
straffällig  zu  machen.  Er  weiß,  daß  er  die  angedrohte
Strafe  verwirkt,  sobald  er  die  in  dem  Schuldtitel  verbotenen
  Handlungen  vollzieht.  Die  Zwangsvollstreckung
beginnt  nicht  schon  mit  den  Zuwiderhandlungen,  sondern

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