276  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

folgt  ihnen  erst  nach.  Verpflichtungen  zum  Unterlassen
einer  Handlung  können,  wie  die  Motive  zu  §  719  f.  des
Entwurfes  der  Civilprozeßordnung  S.  443  f.  hervorheben,
  „nicht  geradezu  durch  Gewalt  erzwungen  werden“,
sondern  bei  ihnen  kann  „der  Zwang  nur  als  Repression
durch  Ausführung  der  angedrohten  Strafe  in  jedem  Falle
des  Zuwiderhandelns  wirken".  Derartige  Verpflichtungen
lassen  also  nur  eine  nachträgliche  Zwangsvollstreckung  zu
durch  Anwendung  von  Strafen  für  bereits  verübte  Zuwiderhandlungen.
  VI.  S.-B.  147/87.  Beschluß  vom
15.  Dezember  1887.

Pflicht  zur  Erstattung  der  Gebühren  mehrerer
  Rechtsanwälte  in  der  Revisionsinstanz.
Nochmals  das  Verhältniß  des  §  87  der  CPO.
zu  §  44  der  GO.  für  RA.  Ueber  die  Erstattungspflicht
  der  unterlegenen  Gegners  entscheidet  allein  der
5  87  der  Civilprozeßordnung.  Danach  gilt  von  dem
Prinzip  des  freien  richterlichen  Ermessens  in  Bezug  auf
die  Nothwendigkeit  der  zur  zweckmäßigen  Rechtsverfolgung
  oder  Rechtsvertheidigung  entstandenen  Kosten
eine  Ausnahme  sowohl  in  der  Richtung,  daß  die  Gebühren
  und  Auslagen  eines  Rechtsanwalts,  dessen  sich
der  Obsiegende  bedient,  stets  zu  erstatten  sind,  wie  in
der  Richtung,  daß  die  Gebühren  für  mehrere  Anwälte
nur  in  den  beiden  Fällen,  welche  im  Schlußsatz  des
Absatz  2  daselbst  aufgeführt  sind,  erstattet  werden.  Insbesondere
  wird  durch  die  Fassung  des  Absatz  2  und  namentlich
  des  Schlußsatzes  die  Auslegung  ausgeschlossen,
als  solllen  die  Gebühren  und  Auslagen  für  mehrere  Rechtsanwälte
  in  anderen  als  den  beiden  besonders  bezeichneten
Fällen  nur  zu  den  nicht  nothwendigerweise  zu  erstattenden,
  vielmehr  in  Betreff  der  Erstattungsfähigkeit  dem
freien  richterlichen  Ermessen  unterliegenden  gehören.
Ebenso  erscheint  es  im  Hinblick  auf  den  §  13  der  Gebührenordnung
  für  Rechtsanwälte,  welcher  zu  den  ge-