Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  277

blhrenpflichtigen  Thätigkeiten  eines  Rechtsanwalts  als
Prozeßbevollmächtigter  auch  den  Geschäftsbetrieb  einschließlich
  der  Insormation  zählt,  durchaus  willklirlich,
die  Bestimmung  des  §  87  Absatz  2  vollständig  oder  auch
nur  in  Betreff  des  Schlußsatzes  lediglich  auf  die  Gebühren
und  Auslagen  von  Rechtsanwälten  für  ihre  Thätigkeit  vor
dem  erkennenden  Richter  zu  beschränken.  Das  Prinzip  des
Schlußsatzes  des  Absatz  2  ist,  daß  für  eine  Thätigkeit,  die
nach  seinen  gesetzlichen  Zuständigkeiten  ein  Anwalt  ausüben
  kann,  die  Partei  auch  nur  Gebühren  und  Auslagen
eines  Anwalts  zur  Erstattung  stellen  kann,  mag  sie  es
auch  für  angemessen  gehalten  haben,  sich  dafür  mehrerer
Anwälte  neben  einander  zu  bedienen,  und  mag  dies  vielleicht
  auch  vom  Standpunkte  eines  sorgfältigen  Mannes
aus  für  sie  räthlich  gewesen  sein.  Das  Gesetz  will  hier
zu  Gunsten  der  unterliegenden  Partei  eine  feste  Grenze
ziehen,  da  deren  Kostenlast  sonst  leicht  ungemessen  anschwellen
  könnte.  Es  geht  bei  der  Frage  der  Erstattungspflicht
  davon  aus,  daß  für  die  Rechtsverfolgung  oder
Rechtsvertheidigung  genügend  gesorgt  ist,  wenn  die  Partei
für  eine  Thätigkeit,  die  ein  Anwalt  ausliben  kann,  einen
Anwalt  hat,  und  es  überläßt  es  der  Partei,  für  Verstärkungen
  ihrer  Position,  die  sie  durch  Hinzuziehung
noch  anderer  Anwälte  vorzunehmen  für  angemessen  findet,
auf  eigene  Kosten  zu  sorgen.  Aus  dem  aufgestellten
Prinzip  ergeben  sich  zugleich  seine  Grenzen.  Bedient
sich  eine  Partei  bei  einem  auswärts  zu  erhebenden  oder
bereits  erhobenen  Prozesse  für  den  Verkehr  mit  dem  auswärtigen
  Prozeßbevollmächtigten  eines  heimischen  Anwaltes,
  so  steht  der  Erstattung  der  Prozeßgebühr  des
Letzteren,  §  44  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte,
das  Prinzip  des  8  87  Absatz  2  der  Civilprozeßordnung
nicht  deshalb  entgegen,  weil  auch  die  Prozeßgebühr,
welche  der  Prozeßbevollmächtigte  erhält,  zu  erstatten  ist.
Vielmehr  wird  es  sich  hier  fragen,  ob  die  Partei  nach
ihrer  Persönlichkeit  zu  einem  eigenen  schriftichen  Verkehr