278  Relchsgerichtliche  Enlscheidungen.

mit  dem  auswärtigen  Prozeßbevollmächtigten,  durch  welchem
  diesem  die  ersorderliche  Information  zu  Theil  werden
  kann,  außer  Stande  gewesen  ist  und,  wenn  dies  der
Fall,  ob  nicht  durch  Reisen  zum  Prozeßbevollmächtigten
erheblichere  Kosten  entstanden  sein  würden,  so  daß  hier
allerdings  das  Prinzip  des  §  87  Absatz  1  zur  Anwendung
  kommen  würde.  Auf  einen  solchen  Fall  bezieht  sich
der  in  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Civilsachen
Bd.  IV  S.  402  ff.  abgedruckte  Beschluß  des  II.  Civilsenats
  des  Reichsgerichts,  der  daher  mit  der  hier  entwickelten
  Auffassung  des  8  87  Absatz  2  der  Civilprozeßordnung
  nicht  im  Widerspruch  steht.  Im  vorliegenden
Falle  handelte  es  sich  um  die  Vertretung  in  der  Revisionsinstanz,
  für  welche  nach  der  Natur  des  Rechtsmittels
  eine  Information  über  Thatsachen  ausgeschlossen
und  grundsätzlich  davon  auszugehen  ist,  daß  der  Anwalt
beim  Revisionsgericht  auf  Grund  der  Einsicht  des  anzufechtenden
  Urtheils  und  der  Prozeßakten  durchaus  in  der
Lage  sein  muß,  die  sachgemäßen  Entschließungen  zu
treffen  und  die  entsprechenden  Anträge  zu  stellen  und  zu
begründen.  Findet  es  eine  Partei  für  angemessen,  den
Rechtsanwalt  beim  Revisionsgericht  durch  Hinweise  oder
Darlegungen  ihres  vorinstanzlichen  Prozeßbevollmächtig-=ten
  zu  unterstützen  —  ein  Verhalten,  dessen  Zweckmäßigkeit
  unter  Umständen  durchaus  nicht  in  Abrede  gestellt
werden  soll  —,  so  muß  sie  dies  auf  ihre  eigenen  Kosten
thun.  Von  den  gleichen  Grundsätzen  sind  der  III.  und
IV.  Civilsenat  in  den  Beschlüssen  III.  44/83,  abgedruckt
in  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Civilsachen  Bd.  IX
S.  356  ff.,  III.  75/87,  IV.  21/82,  IV.  26/86  ausgegangen.
Auch  kann  der  in  den  Annalen  des  Reichsgerichts  Bd.  VIII
S.  443  ff.  abgedruckte  Beschluß  des  V.  Civilsenats  des
Reichsgerichts  V.  81/83  nicht  im  Widerspruch  hiemit  erachtet
  werden,  da  in  demselben  ausdrücklich  in  erster
Reihe  erklärt  ist,  daß  an  dem  Beschlusse  III.  44/83  festgehalten
  werde  und  der  nur  eventuell  daran  geknüpfte