Relchsgerichtliche  Eutscheldungen.  279

Gesichtspunkt,  als  die  Entscheidung  nicht  beeinflussend,
nicht  in  Betracht  kommen  kann.  I.  Sen.  73/87.  Beschluß
vom  4.  Januar  1888.

Reichsrecht  und  gemeines  Recht.

Ist  bei  fälligen  Inhaberpapieren  die  erfolgreiche
  Einklagung  stets  von  vorheriger  Präsentation
  zur  Zahlung  bedingt?  —  Beginn
der  Inverzugsetzung.  Kläger  ist  Besitzer  von  drei
Anlehensobligationen  des  von  der  Beklagten  K.  K.  Nordbahn
  im  Jahre  1872  ausgegebenen  Prioritätsanlehens.
Dieselben  wurden  am  1.  November  1885  zur  Rückzahlung
  für  den  1.  Mai  1886  ausgeloost.  Die  Obligation
Nr.  12017  wurde  zur  Zahlung  nicht  vorgelegt.  Kläger
erachtete  diese  Vorlegung  für  seinen  Anspruch,  den  er
bezüglich  dieser  Obligation  in  Vetreff  der  Verzugszinsen
nur  auf  solche  von  der  Klagezustellung  ab  erhob,  für
unerheblich,  weil  es  gerichtskundig  sei  und  auch  aus  dem
bezüglich  der  beiden  anderen  Obligationen  erhobenen
Proteste  vom  1.  Mai  1886  hervorgehe,  daß  die  Beklagte
grundsätzlich  Auszahlung  in  Thalern  verweigere  und  entsprechend
  Weisungen  an  die  Zahlstellen  erlassen  habe.

Beklagte  ist  auch  bezüglich  dieser  Obligation  klagegemäß
  verurtheilt,  und  es  haben  folgende  Erwägungen
zur  Zurückweisung  der  Revision  geführt.  Es  handelt  sich
um  Inhaberpapiere,  bei  welchen  noch  dazu  behufs  Feststellung
  des  als  Zahlung  zu  Leistenden  eine  Wahl
zwischen  verschiedenen  Präsentationsorten  vom  Gläubiger
  auszuüben  ist.  Der  Fall,  daß  die  Beklagte
solche  Präsentation  verhindert  habe,  liegt  nicht  vor.
Ebeuso  wird  eine  Kundgebung  der  Beklagten  nach
Außen,  welche  bestimmt  gewesen  wäre,  für  alle  Präsentationsbegehren
  bestimmter  Art  im  Voraus  die  Weigerungserklärung
  zum  Ausdruck  zu  bringen,  nicht  behauptet.
  Es  wird  lediglich  die  offenkundige  Gepflogenheit
  der  Beklagten,  die  Einlösung  der  Obligationen  in