W0  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

anderer  als  der  österreichischen  Silberwährung  zu  verweigern,
  insbesondere  die  entsprechende  Anweisung  der
Beklagten  an  ihre  Zahlstellen  in  Bezug  genommen.  Dies
genügt  nicht,  um  die  Besitzer  der  Obligationen  von  der
Präsentationspflicht  zu  entbinden.  Die  Präsentation  ist
bei  den  Präsentationspapieren  mehr  als  eine  einfache
Mitwirkung  des  Glänbigers  beim  Zahlungsgeschäft.  Sie
ist  die  Bedingung  für  die  Ausübung  des  Rechts  auf
Zahlung.  Von  dieser  Bedingung  wird  der  Gläubiger
nicht  durch  bloße  Schlüsse  auf  die  Erfolglosigkeit  aus
Gepflogenheiten  oder  thatsächlichen  Verhältnissen  des
Schuldners  in  der  Art  entbunden,  daß  nun  der  nachträgliche
  Beweis,  zu  einem  besiimmten  Zeitpunkte  an
einem  bestimmten  Orte  zur  Präsentation  im  Stande  und
Willens  gewesen  zu  sein,  zur  Fixirung  des  Zeitpunktes,
in  welchem  die  Präsentation  als  vorgenommen  zu  gelten
hätte  und  von  dem  ab  der  Verzug  begründet  worden
wäre,  genügte.  Wohl  aber  kann,  falls  ein  solches  bestimmtes
  Zahlungsbegehren,  wenn  auch  noch  ohne  wirkliche
  Präsentation,  unter  der  Bereiterklärung  zu  einer
solchen,  dem  Schuldner  gegenüber  bethätigt  worden  ist
und  der  Schuldner  hierauf  erklärt,  daß  er  ungeachtet
einer  Präsentation,  das  Geforderte  nicht  zahlen  werde,
der  Schuldner  alsdann,  ohne  Treue  und  Glauben  zu
verletzen,  nicht  den  Mangel  der  wirklichen  Präsentation
einwenden.  Die  Zahlungsweigerung  gegenüber  dem  Erbieten
  zur  Präsentation,  welche  in  Bezug  auf  die  Zeit,
zu  der  dieselbe  erfolgen  soll,  und  den  Gegenstand  der
Leistung  genügend  individualisirt  ist,  muß  gleich  der
wirklich  vorgenommenen  Präsentation  wirken.  Daraus
folgt,  daß  sich  auf  eine  offenkundige  Gepflogenheit  der
Beklagten,  die  Einlösung  der  Obligationen  zu  einem  bestimmten
  Betrage  zu  verweigern,  ein  Klageanspruch  auf
ohne  vorausgehende  Präsentation  zu  bewirkende  Zahlung
und  auf  Verzugszinsen,  auch  wenn  solche  nur  vom  Beitpunkte
  der  Klagezustellung  ab  gefordert  werden,  nicht