Reichsgerlchtliche  Enlschelbungen.  281

gründen  läßt,  da  die  Zustellung  der  Klage  keine  Präsentationshandlung
  ist.  Wohl  aber  erscheint  solche  Verurtheilung
  zu  einer  Zahlung,  die  zwar  gegen  Aushändigung
der  Obligationen,  aber  ohne  vorausgehenden  Präsentationsakt
  zu  bewirken  ist,  mit  Verzugszinsen  von  der
Klagezustellung  ab  dann  begründet,  wenn  der  Schuldner
dem  mittels  der  Klage  in  Auslibung  der  Wahl  für  einen
der  verschiedenen  Präsentationsorte  gestellten  Zahlungsanspruche,
  statt  blos  eine  der  Zahlung  vorausgehende
Präsentation  zu  verlangen,  eine  unbegründete  materielle
Zahlungsweigerung  entgegenstellt.  Daß  schon  vor  der
Präsentation  bei  Papieren,  deren  skripturgemäßer  Fälligkeitstermin
  eingetreten  ist,  ein  durch  Klage  verfolgbarer
Anspruch  besteht,  wird  für  den  Wechsel,  soweit  bei  demselben
  der  Anspruch  gegen  den  Acceptanten  oder  den
Aussteller  des  eigenen  Wechsels  in  Betracht  kommt,  in
Theorie  und  Praxis  weit  überwiegend  angenommen;
vergl.  die  Citate  in  Note  19  und  20  des  Gutachtens  im
ersten  Bande  der  Verhandlungen  des  15.  dentschen  Juristentages
  Seite  115,  116.  Dasselbe  muß  auch  für  das
Inhaberpapier  angenommen  werden  und  auch,  daß  bei
den  vorliegenden  Obligationen  es  der  Auslibung  einer
Wahl  Seitens  des  Gläubigers  behufs  Feststellung  des
Zahlungsgegenstandes  bedarf,  vermag  daran  nichts  zu
ändern,  da  die  Wahl  auch  mittels  Erklärung  in  der
Klage  ausgeübt  werden  kann.  Es  liegt  also  bei  solcher
Klageerhebung  vor  erfolgter  Präsentation  in  Betreff  des
Anspruchs,  daß  der  Schuldner  gegen  die  entsprechende
Präsentation  den  geforderten  Betrag  zahle,  für  den
Schuldner  die  Einlassungspflicht  vor.  Zugleich  ist  aber
solche  Klageerhebung  im  Sinne  der  Bereiterklärung,  jederzeit
  diese  Präsentation  vorzunehmen,  sofern  sie  sich
nicht  in  Folge  des  Hervortretens  einer  Zahlungsweigerung
  Seitens  des  Schuldners  im  Prozesse  auch  für  den
Fall  der  Präsentation  als  überflüssig  herausstellen  sollte,
und  daher  eventuell  im  Sinne  der  Erhebung  des  Anspruchs
  auf  Zahlung  ohne  erst  noch  vorzunehmende