282  Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.

Präsentation  für  den  Fall  ungegründeter  Einwendungen
Seitens  des  Beklagten  aufzufassen.  Erkennt  der  beklaogte
Schuldner  den  Anspruch  unter  der  Bedingung  erfolgender
  Präsentation  an,  so  ist  das  Urtheil  auf  Zahlung
gegen  Präsentation  zu  richten,  und  der  Gläubiger  kann
vor  dem  Zeitpunkte  etwaiger  erfolgloser  Präsentation
keine  Verzugszinsen  beanspruchen,  muß  auch  die  Kosten
des  Rechtsstreits  tragen.  Widerspricht  aber  der  beklagte
Schuldner  dem  Klagantrage  mit  unbegründeten  Einwürfen,
  die  sich  nicht  auf  die  Präsentation  und  das  Vorliegen
  der  Voraussetzungen  für  eine  solche  in  der  Person
des  Klägers  beziehen,  so  wird  damit  die  Weigerung,  gegen
Präsentation  zu  zahlen,  kundgegeben,  welche,  da  an  sich
ein  bestimmtes  Zahlungsbegehren  durch  die  Klage  fixirt
ist,  die  Vornahme  der  Präsentation  selbst  überflüssig  macht
und,  sofern  die  für  die  Präsentation  erforderlichen  Voraussetzungen
  vorhanden  sind,  beziehentlich  im  Falle  eines
Bestreitens  bewiesen  werden,  die  Verurtheilung  zur  Zahlung,
  ohne  daß  erst  noch  eine  Präsentation  zu  erfolgen
hat,  rechtfertigt.  Dabei  erscheint  dann  die  Zuerkennung
der  Verzugszinsen,  statt  erst  vom  Tage  der  wirklichen
Kundgebung  der  Weigerung  im  Prozesse  an  den  Glänbiger,
  schon  vom  Tage  der  Klagezustellung  an  begründet,
weil  nach  dem  prozessualischen  Verhalten  des  Schuldners
anzunehmen  ist,  daß  er  bereits  in  dem  Zeitpunkte,  in
welchem  ihm  das  Zahlungsverlangen  unter  Präsentationsbereitschaft
  in  prozeßgerechter  Weise  zur  Kenntniß
gebracht  wurde,  demselben  nachzukommen  nicht  Willens
war.  Dieses  Ergebniß  entspricht  den  in  Bd.  3  S.  300,
Bd.  5  S.  315  ff.  und  373  ff.  sowie  Bd.  14  S.  31  ff.  abgedruckten
  Entscheidungen  des  Reichs-Oberhandelsgerichts
sowie  dem  in  Braun  und  Blum,  Annalen  Bd.7  S.  160,
abgedruckten  Urtheile  des  I.  Civilsenats  des  Reichsgerichts
  vom  16.  Dezember  1882  und  ebenso  den  Urtheilen
  desselben  Senats  vom  3.  Jannar  1883,  I  473/82,  und
vom  25.  Oktober  1884,  I  272/84,  letzteren  beiden  Urtheilen
  wenigstens  insoweit,  als  durch  dieselben  auf  Klagen,