Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  283

welche  vor  Eintritt  des  schriftmäßigen  Fälligkeitstermins
erhoben  worden,  nach  eingetretener  Fälligkeit  trotz  mangelnder
  Präsentation  Verurtheilung  mit  Zinsen  von  dem
Fälligkeitstermin  ab  in  Rücksicht  auf  die  geschehene  Erhebung
  ungegründeter  Einwendungen  gegen  die  Zahlungspflicht
  erfolgt  ist.  I.  Sen.  233/87.  Urtheil  vom
26.  Oktober  1887.
Strafgesehbuch.

Betrug  durch  Täuschung  des  Richters.
Durch  Erwirkung  eines  Versäumnißurtheils
oder  eines  Zahlungsbefehls  im  Mahnverfahren
  wegen  einer  getilgten  Forderung  wird  ein
Betrug  nicht  verübt.  Der  Betrug  sollte  dadurch  begangen
  sein,  daß  der  Anton  R.  zu  S.,  dem  der  Angeklagte
  171  Mark  schuldig  geworden  war,  obgleich  dieser
die  ganze  Schuld  bezahlt  gehabt  hatte,  einen  Zahlbefehl
hegen  seinen  früheren  Schuldner  auf  den  Restbetrag  von
86  Mark  erwirkt  und,  nachdem  dieser  durch  die  Unthätigkeit
  des  Angeklagten  vollstreckkar  geworden  und  auch
die  Einspruchsfrist  abgelaufen  war,  auch  wirklich  diesen
Betrag  zur  Vollstreckung  gebracht  und  so  L.  zur  Zahlung
  gezwungen  habe.

In  diesen  Thatsachen  liegt  aber  kein  Betrug,  Das
Reichsgericht  hat  in  konstanter  Praxis  anerkannt,  daß  das
einseitige  Parteivorbringen  in  einem  Civilprozesse,  auch
wenn  eine  Behauptung  wissentlich  falsch  aufgestellt  worden
  war,  noch  nicht  als  die  Vorspiegelung  einer  falschen
Thatsache  im  Sinne  des  §  363  des  Strafgesetzbuchs  erscheine.
  Der  Civilrichter  schenkt  den  einseitigen  Parteibehauptungen
  als  solchen  keinen  Glauben,  sondern  nur
denjenigen,  welche  vom  Gegner  im  kontradiktorischen  Verfahren
  nicht  bestritten,  oder  welche  bewiesen  sind.  Der
Civilrichter  kann  daher  auch  nicht  durch  solche  einseitige
Parteibehauptungen  getäuscht  werden.  (Vergl.  Urtheil  des
III.  Senats  des  Reichsgerichts  vom  30.  Dezember  1881,
Entscheidungen  Band  5  Seite  321,  Rechtsprechung  Bd.  II
Seite  843.)