284  Reichsgerlchtliche  Entscheidungen.

Täuschung  des  Richters  ist  nur  möglich,  wenn  die  Falsches
  wissentlich  behauptende  Partei  dem  unwahren  Vorbringen
  durch  Beweismittel  den  Anschein  der  Wahrheit
gibt  und  der  Richter  bei  Prüfung  dieses  Beweismaterials
zu  der  Ueberzeugung  gelangt,  das  Unwahre  sei  wahr.
Allerdings  kann  auch  das  einseitige  Parteivorbringen
zu  einem  vollstreckbaren  Urtheil  oder  einer  diesem  gleichstehenden
  richterlichen  Entscheidung  führen,  so  bei  Erwirkung
  eines  Versäumnißurtheils  gegen  den  Beklagten
(§  296  der  Civilprozeßordnung)  und  einem  solchen  völlig
gleich  gelagert  ist  der  Eintritt  der  Vollstreckbarkeit  eines
Zahlungsbefehls  im  Mahnverfahren  Mangels  eines  Widerspruchs
  und  Einspruchs  des  Schuldners  (§8  639,  640
der  Civilprozeßordnung),  wie  dies  in  dieser  Strafsache
der  Fall  gewesen  sein  sollte.  Allein  in  einem  solchen
Fall  kommt  nicht  die  Ueberzeugung  des  Richters  in  Frage,
sondern  der  benachtheiligende  Erfolg  tritt  kraft  gesetzlicher
Nothwendigkeit  durch  die  mangelnde  Vertheidigung  des
Schuldners  ein.  Es  fehlt  daher  an  einem  Begriffserforderniß
  des  Betrugs,  der  Erregung  eines  Irrthums  durch
Vorspiegelung  falscher  oder  Unterdrückung  wahrer  Thatsachen.
  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  12.  Mai  1890.

Zum  Begriffe  des  Einbruchs  gehört  nicht,
daß  der  Körper  des  Stehlenden  in  das  Innere
des  Gebäudes  eingedrungen  sei.  Die  Revision
behauptet,  der  Dieb  müsse  in  das  Innere  des  Gebäudes
gedrungen  sein,  der  Körper  des  Stehlenden  müsse  sich  in
den  inneren  Räumlichkeiten  befunden  haben,  um  §  243
Ziffer  2  des  Strafgesetzbuchs  anzuwenden.  Das  Stehlen
mittels  eines  Gegenstandes  von  außen  genüge  hierzu
nicht.  Dies  ist  rechtsirrig.  Aus  einem  Gebäude  oder
umschlossenen  Raume  wird  gestohlen,  wenn  der  Gegenstand
  in  dem  Gebäude  oder  umschlossenen  Raume  verwahrt
  war  und  von  dem  Dieb  aus  demselben  weggenommen
  wird.  Mittels  Einbruchs  aber  wird  gestohlen,  wenn
der  Dieb  die  Verwahrungsmittel  gewaltsam  beseitigt  hat.