Neichsgerichtliche  Entscheidungen.  285

Ein  weiteres  Erforderniß  stellt  §  243  Ziff.  2  a.  a.  O.
nicht  auf  und  zeigt  der  Umstand,  daß  das  Einsteigen  dem
Einbruch  alternativ  gleichgestellt  ist,  daß,  wenn  der  Dieb
durch  eine  regelmäßig  zum  Eintritt  nicht  bestimmte  Oeffnung
  in  den  Raum,  wo  er  stiehlt,  gelangt  ist,  beide  Erschwerungsgründe
  neben  einander  vorkommen  können,
aber  nicht,  daß  der  Begriff  des  Einbruchs  den  des  Einsteigens
  vorkommenden  Falls  mit  umschließt.  Die  Revision
wegen  des  im  angefochtenen  Urtheil  angenommenen  Diebstahls
  ist  also  unbegründet.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom
7.  Juli  1890.

Strafprozebordnung.

Im  Falle  des  §  264  St  PO.  muß  der  Inhalt
  des  Hinweises  aus  dem  Protokoll  ersichtlich
  sein.  Die  prozessuale  Rüge  wurde  für  begründet
befunden.

Dieselbe  rügt  Verletzung  des  §  264  der  Strafprozeßordnung,
  weil  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
gegen  R.  wegen  Vergehens  der  Hehlerei  nach  §  259  des
Strafgesebbuchs,  die  Verurtheilung  aber  aus  §  242  daselbst
  erfolgt  war,  ohne  daß  der  Angeklagte  in  genügender
  Weise  auf  den  veränderten  rechtlichen  Gesichtspunkt
Oingewiesen  worden  sei.  Dies  ist  richtig.

Das  Protokoll  der  Hauptverhandlung  enthielt  hierüber
  folgenden  Vermerk:

„Nach  erfolgter  Berathung  und  nachdem  die  An-„geklagten
  auf  die  theilweise  und  nach  verschie-„dener
  Richtung  hin  erfolgte  Veränderung  des
"rechtlichen  Gesichtspunktes  aufmerksam  gemacht,
„und  weder  von  ihnen  noch  von  Seite  der  Ver-„
  theidigung  eine  Erinnerung  hiegegen  erhoben
„wurde,  erging  folgendes  Urtheil.“

Dies  läßt  in  keiner  Weise  ersehen,  wie  der  Hinweis
lautete  und  ob  er  speziell  darauf  gerichtet  war,  die  Anklage
  aus  §  259  auf  §  242  des  Strafgesetzbuchs  zu  erweitern.
  Es  kann  also  auch  in  der  Revisionsinstanz