286  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

nicht  geprüft  werden,  ob  die  Hinweisung  in  gesetzlicher

Weise  erfolgt  ist,  vielmehr  entbehrt  die  Behauptung  der

Revision,  die  Hinweisung  sei  in  der  allgemeinen  und  ungenügenden

  Weise  erfolgt,  welche  das  Protokoll  ersehen

läßt,  jeder  Widerlegung,  welche  nach  §  274  der  Strafprozehordnung

  nur  durch  das  Protokoll  erfolgen  konnte.
I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  29.  September  1890.

Wenn  zu  Gunsten  eines  zu  einer  Gesammtstrafe
  Verurtheilten  bezüglich  des  einen  Vergehens
  die  Wiederaufnahme  des  Verfahreus
beschlossen  ist,  so  ist  die  Hauptverhandlung
nicht  auch  wegen  der  übrigen  Vergehen  zu  erneuern.
  Der  Angeklagte  hat  gegen  das  Urtheil  des
Landgerichts  B.  vom  24.  März  1890,  durch  welches  im
Wiederaufnahmeverfahren  gegen  ein  Urtheil  desselben  Gerichts
  vom  3.  September  1889  wegen  eines  in  demselben
abgeurtheilten  Vergehens  der  Körperverletzung  das  letztbezeichnete
  Urtheil  aufrecht  erhalten  wurde,  Revision  ergriffen
  und  macht  mehrere  prozessuale  Beschwerden  geltend,
  und  zwar:

deshalb,  weil  nicht  wegen  der  sämmtlichen  Vergehen,
  wegen  welcher  gegen  A.  L.  am  3.  September  1889
Urtheil  erlassen  worden  war,  die  Hauptverhandlung  erneuert
  worden  sei,  obgleich  es  sich  nur  um  eine  einzige
nach  §  410  Abs.  2  Strafprozeßordnung  zu  ernenernde
Hauptverhandlung  gehandelt  habe,  deren  Resultat  eine
Gesammtstrafe  gewesen  sei.  Diese  Beschwerde  ist  gänzlich
unbegründet.  Allerdings  wurde  A.  L.  am  3.  September
1889  wegen  dreier  Vergehen  der  gefährlichen  Körperverletzung,
  sachlich  zusammentreffend  mit  einem  Vergehen  der
Körperverletzung  und  einer  Uebertretung  des  Tragens  verbotener
  Waffen  zu  einer  Gesammtstrafe  von  fünf  Monaten
Gefängniß  und  zu  drei  Tagen  Haft  verurtheilt.  Bezüglich
dieser  fünf  strafbaren  Handlungen  bestand  ein  Zusammenhang
  im  Sinne  des  §  3  Strafprozeßordnung,  und
war  durch  den  Beschluß  sauf  Eröffnung  des  Hauptver-