Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  287

fahrens  vom  1.  Mai  1889  die  nach  §  4  a.  a.  O.  zulässige
Verbindung  dieser  Mehrheit  strafbarer  Handlungen  angeordnet
  worden.  Diese  Verbindung  konnte  aber  nach
dem  allegirten  §  4  auch  jederzeit  wieder  aufgehoben  werden.
  Diese  Aufhebung  trat  von  selbst  dadurch  ein,  daß
nur  wegen  desjenigen  Vergehens  der  Körperverletzung,
welches  A.  L.  an  P.  N.  begangen  zu  haben  angeklagt
war,  Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens  nachgesucht
und  beschlossen  worden  war.  Wegshalb  die  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  wegen  des  einen  Delikts  die  auch
wegen  aller  anderen  nach  sich  ziehen  sollte,  ist  durchaus.
nicht  ersichtlich.  Ein  gesetzlicher  Grund  zur  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  lag  bezüglich  der  anderen  strafbaren
  Handlungen  nicht  vor  und  letztere  war  gar  nicht
beantragt.  Ohne  Antrag  konnte  aber  das  Gericht  die
Wiederaufnahme  des  Verfahrens  nicht  bewilligen.  Auch
war  die  Wiederaufnahme  nur  wegen  des  einen  Vergehens
verordnet  und  hätte  der  hierüber  ergangene  Beschluß
gemäß  §  412  Strafprozeßordnung  mit  der  sofortigen
Beschwerde  angefochten  werden  müssen,  wenn  er  nicht
maßgebend  für  das  weitere  Verfahren  werden  sollte.

Auch  der  Umstand,  daß  eine  Gesammtstrafe  erkaunt
war,  kann  hieran  nichts  ändern.  Wäre  das  Vergehen,
wegen  dessen  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  verordnet
  worden  war,  durch  Freisprechung  weggefallen  oder
deshalb  eine  geringere  Strafe  erkannt  worden,  so  hätte
die  frühere  Gesammtstrafe  von  selbst  in  Wegfall  kommen
und  aus  den  aufrecht  erhaltenen  sonstigen  Einzelstrafen
und  eventuell  der  neu  erkannten  Einzelstrafe  gemäß  §74
Strafgesetzbuchs  eine  neue  Gesammtstrofe  gebildet  werden
  müssen,  ähnlich  wie  wenn  gegen  eine  und  dieselbe
Person  successive  Strafurtheile  ergehen,  auf  welche  der
allegirte  §  74  zur  Anwendung  zu  kommen  hat.

Davon  aber,  daß  für  diejenigen  Vergehen,  wegen
welcher  die  Wiederaufnahme  nicht  verordnet  war,  nachträglich
  mildernde  Umstände  hätten  zugebilligt  werden
können,  kann  ebenso  wenig  die  Rede  sein,  als  daß  wegen