288  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

der  möglichen  Zubilligung  von  mildernden  Umständen
die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  hätte  verordnet  werden
  können.  Letteres  ist  durch  §  403  Strafprozeßordnung
  ausgeschlossen.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  29.  Mai
1890.

Nahrungsmittelgesetz.

Eine  Mischung  kann  nur  dann  ein  verfälschtes
  Nahrungs=  oder  Genußmittel  sein,
wenn  sie  als  solches  im  Handel  verwendbar
ist.  Bei  der  Angeklagten  wurde  eine  Mischung  von  20%
Milch  und  80%  Wasser  vorgefunden,  und  es  erklärt  das
Urtheil,  es  sei  gleichgültig,  ob  sie  diese  Mischung  so,  wie  sie
gewesen  sei,  habe  verkaufen  oder  dieselbe  erst  zu  gelegentlichen
  weiteren  Vermischungen  von  Milch  und  Wasser
habe  verwenden  wollen.  Nun  wird  zwar  allerdings  die
Anwendung  des  §  10  pos.  1  des  Lebensmittelsgesetzes
dann  nicht  ausgeschlossen,  wenn  das  nachgemachte  oder
verfälschte  Produkt  nicht  in  seinem  gegenwärtigen-Zustand
in  Handel  und  Verkehr  gebracht  und  mittels  desselben
vielmehr  vorerst  weitere  Verfälschungen  ausgeführt  werden
  sollten.  Aber  es  muß  immerhin  dieses  Produkt  selbst
ein  dergestalt  nachgemachtes  oder  verfälschtes  Nahrungsoder
  Genußmittel  sein,  daß  es  im  Handel  und  Verkehr
als  solches  verwendbar  ist.  Ob  aber  das  von  der  Angeklagten
  hergestellte  Milchwasser  diese  Eigenschaft  besessen
  hatte,  ist  von  dem  Urtheil  nicht  mit  solcher  Bestimmtheit
  ausgesprochen  worden,  daß  jeder  Zweifel  ausgeschlossen
  wäre,  ob  es  nicht  von  demselben  zur  Bestrafung
  der  Angeklagten  als  hinreichend  angesehen  worden
ist,  daß  ihre  Absicht  auf  Milchverfälschung  mittels  des
von  ihr  hergestellten  Milchwassers  gerichtet  war.  I.  Strafsenat.
  Urtheil  vom  16.  Oktober  1890.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Slaudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Ensde  (Cark  Enste)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  und  Unlv.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.