Neunter  Ersäuzungsban?.  *E—  K  19.

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Dper..  J.  A.  Feuffert-Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

:  in  Gioll-—
  ——

–—4  —  —  –.=Miltheilungen

  ans  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen.

Reichsrecht;  Gemeines  Recht;  Preuh.  Landrecht.

Ist  aus  der  Zahlungseinstellung  einer
Handelsgesellschaft  zugleich  die  Zahlungseinstellung
  der  einzelnen  Gesellschafter  zufolgern?
  §§8  94,  198,  201  der  KO.  Den  Gegenstand  der
von  dem  Konkursverwalter  erhobenen  Anfechtungsklage
bilden  zwei  vom  Gemeinschuldner  C.  S.  zu  Gunsten  der
beklagten  Bankfirma  vorgenommene  Verpfändungen  vom
22.  und  26.  Juni  1886.  Die  Anfechtungsklage  ist  auf
Grund  des  §  23  Ziffer  1  Satz  2  der  Konkursordnung
erhoben.

Zur  Zeit  der  Vornahme  der  angefochtenen  Verpfändungen
  bestand  noch  die  von  G.  Z.  und  C.  S.  zum  Betriebe
  eines  Baugeschäfts  unter  der  Firma  G.  Z.  u.  Co.
errichtete  Gesellschaft.  Daß  diese  Gesellschaft  ihre
Zahlungen  schon  vor  dem  22.  Juni  1886  eingestellt  hatte,
ist  daraus  entnommen,  daß  eine  Reihe  von  Wechseln,
welche  von  der  Firma  G.  Z.  u.  Co.  acceptirt  waren,
von  dieser  Firma  nicht  bezahlt,  deshalb  protestirt  und
eingeklagt  wurden.  In  dieser  mehrere  Wochen  andauernden
  Nichterfüllung  laufender  Wechselverbindlichkeiten,

IX  Ergänzungsband.