290  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

welcher  die  Auflösung  der  Gesellschaft,  das  Zirkular  des
C.  S.,  welcher  die  Aktiven  und  Passiven  der  Gesellschaft
übernommen  hatte,  am  25.  Juli  1886  und  die  Konkurseröffnung
  gegen  letzteren  am  16.  August  1886  gefolgt
sind,  wurde  nicht  eine  bloße  Zahlungsstockung,  sondern
eine  allgemeine,  auf  Zahlungsunfähigkeit  beruhende,  in
die  äußere  Erscheinung  getretene  Einstellung  der  Zahlungen
  erblickt;  zugleich  ist  festgestellt,  daß  die  Firma
auch  wegen  anderer  fälliger  Verbindlichkeiten  mehrfach
gerichtlich  betrieben  worden  sei.  Der  zweite  Richter  hat
nun  keineswegs  verkannt,  daß  an  sich  mit  dem  Nachweise
  der  Zahlungseinstellung  der  Firma  G.  Z.  u.  Co.
dem  Erforderniß  der  Anfechtung  obiger  von  dem  Gemeinschuldner
  S.  vorgenommenen  Sicherungsgeschäfte  nicht
genügt  sei,  daß  es  sich  vielmehr  um  den  Beweis  der
Zahlungseinstellung  dieses  Theilhabers  der  genannten
Firma  handle,  allein  es  hat  diese  letztere  Zahlungseinstellung
  in  einer  Weise  begründet,  welche  dem  gesetzlichen
Begriffe  der  Zahlungseinstellung  (§  94  der  Konkursordnung)
  nicht  entspricht.  Die  Zahlungseinstellung  des
C.  S.  wird  in  den  nämlichen  Thatsachen  gefunden,  in
welchen  die  Zahlungseinstellung  der  Firma  zum  Ausdruck
  gekommen  ist.  Das  Berufungsgericht  nimmt  an,
daß  thatsächlich  fast  regelmäßig  die  Zahlungseinstellung
der  Theilhaber  mit  derjenigen  der  Gesellschaft  verbunden
sein  werde,  und  daß  dies  auch  im  vorliegenden  Falle
zeitlich  und  in  Form  der  gleichen  Thatsachen  zusammengetroffen
  sei,  ergebe  sich  zunächst  daraus,  daß  G.  Z.
und  C.  S.  durch  das  Geding  in  Artikel  1  des  Gesellschaftsvertrags
  sowie  durch  die  Annahme  und  den  Eintrag
einer  auf  das  Bestehen  einer  offenen  Handelsgesellschaft
hinweisenden  Firma  sich  vertragsmäßig  den  handelsrechtlichen
  Bestimmungen  über  die  persönliche  Haftung  der
Gesellschafter  für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft
unterworfen  haben,  daß  somit  S.  für  die  Wechselverpflichtungen
  und  die  übrigen  zum  Gegenstand  der  gericht-