Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  291

lichen  Betreibung  gemachten  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft
  solidarisch  und  mit  seinem  ganzen  Vermögen  gemäß
Artikel  112  des  Handelsgesetzbuchs  haftbar  gewesen  sei;  daß
ferner  nicht  einmal  habe  behauptet  werden  können,  S.
wäre  zu  irgend  einer  Zeit  im  Stande  gewesen,  die  Verpflichtungen
  zu  erfüllen,  noch  weniger,  er  habe  die  eine
oder  die  andere  ganz  oder  theilweise  getilgt,  endlich  daß
gerade  S.  es  gewesen,  von  dem  das  Zirkular  vom  25.  Juli
1886  ausgegangen  und  daß  über  sein  Privatvermögen
der  Konkurs  eröffnet  worden  sei,  nachdem  er  die  Passiva
der  Gesellschaft  übernommen  hatte.

Alle  diese  Thatsochen  sind  geeignet,  es  wahrscheinlich
zu  machen,  daß  auch  C.  S.  seine  Zahlungen  eingestellt
haben  würde,  wenn  die  erwähnten  Forderungen  an  die
Gesellschaft,  für  welche  er  haftete,  auch  gegen  ihn  erhoben
  worden  wären,  aber  daß  er  persönlich  von  diesen
  Gläubigern  in  Anspruch  genommen  wurde,  ist  nicht
festgestellt.  Das  Zahlungsunvermögen  des  Gemeinschuldners
  mußte  gleichfalls  durch  irgend  einen  Akt  vor  dem
22.  Juni  1886  zum  Ausbruch  gekommen  sein,  es  genügt
nicht  die  offenbar  gewordene  Zahlungseinstellung  der
Gesellschaft  in  Verbindung  mit  der  Insolvenz  des  Theilhabers
  S.  Die  Gesellschaft  hatte  sich,  ungeachtet  der
nach  dem  Gesellschaftsvertrage  beabsichtigte  Betrieb  kein
Handelsgewerbe  ist,  als  offene  Handelsgesellschaft  unter
der  Firma  G.  Z.  u.  Co.  konstituirt  und  in  das  Handelsregister
  eintragen  lassen,  auch  unter  der  erwähnten  Firma
ihre  Geschäfte  gemacht  und  ihre  Wechsel  gezeichnet,  wie
sie  auch  unter  der  Firma  eingeklagt  und  verurtheilt
wurde.  Bei  Trassirung  auf  eine  Gesellschaftsfirma  ist
aber  der  einzelne  Theilhaber  nicht  als  Mitbezogener  zu
erachten,  die  Firma  ist  nicht  eine  bloße  Kollektivbezeich--nung
  der  Personen,  welche  miteinander  im  Gesellschaftsverhältniß
  stehen.  Daher  wird  durch  Protestirung  von
Accepten  der  Gesellschaft  noch  nicht  die  Zahlungsunfähigkeit
  der  Gesellschafter  offenbar.  In  der  Regel  wird  zwar

r.