292  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

das  Privatvermögen  der  Gesellschafter  im  Falle  der  Zahlungseinstellung
  der  Gesellschaft  gleichfalls  erschöpft  sein,
indessen  hat  die  anzuerkennende  Möglichkeit  von  Ausnahmen
  den  Gesetzgeber  zu  bestimmen  veranlaßt,  daß  die
Eröffnung  des  Konkurses  gegen  eine  offene  Handelsgesellschaft
  nicht  auch  den  Konkurs  der  persönlich  haftenden
  Gesellschafter  nach  sich  ziehe,  §§  198,  201  der  Konkursordnung,
  das  Konkursverfahren  gegen  diese  vielmehr
nur  auf  Grund  des  §  94  der  Konkursordnung  eröffnet
werden  könne.  Für  die  Anfechtung  nach  §  23  der  Konkursordnung
  bedarf  es  aber  zudem  nicht  des  bloßen  Nachweises
  der  Zahlungsunfähigkeit,  sondern  der  äußerlich
  erkennbar  gewordenen  Zahlungseinstel  lung,
welche  in  gegebenem  Falle  voraussetzen  würde,  daß  die
Gläubiger  neben  oder  mit  der  Gesellschaft  auch  den  für
deren  Verbindlichkeiten  haftenden  Theilhaber  S.  zur
Zahlung  aufgefordert  haben  und  daß  die  Zahlung
auch  von  ihm  als  persönlich  verantwortlicher  Gesellschafter
  verwelgert  worden  ist.  Auf  dem  Nachweise  dieses
Erfordernisses  muß  umso  mehr  bestanden  werden,  als  das.
Gesetz  (§  23  der  Konkursordnung)  die  Zahlungseinstellung
  dem  Eröffnungsantrage  gleichstellt  und  mit  ihrer
Kenntniß  Seitens  des  Gläubigers  die  Aufechtbarkeit  der
von  ihm  angenommenen  Befriedigung  rechtsfertigt.  «

Vom  Standpunkte  der  bürgerlichen  Erwerbsgesellschaft
  aus  betrachtet,  nach  welchem  den  Gläubigern  nur
die  handelnden  Gesellschafter  persönlich  gegenüber  gestanden
  hätten,  wäre  gleichfalls  die  Feststellung  zu  vermissen,
daß  C.  S.  aus  den  mit  einer  Handelsfirma  gezeichneten
Wechseln  als  unmittelbar  verpflichteter  Schuldner  von
den  Gläubigern  in  Anspruch  genommen  worden  ist.  11.  Sen.
3v2/87.  Urtheilr  vom  24.  Februar  1888.

Schenkung  von  Todeswegen  des  Antheils
eines  Gesellschafters  an  dem  Gesellschaftsvermögen.
  —  Rechtliche  Natur  dieses  An-