Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  293

theils.  —  Räumlicher  Umfang  der  Gesetze  über
die  Form  von  Schenkungen.  Bei  der  offenen  Handelsgesellschaft
  und  der  Kommanditgesellschaft  ist,  wenn
man  diese  Gesellschaften  nicht  als  juristische  Personen,
vielmehr  die  Gesellschafter  als  die  Subjekte  des  Gesellschaftsvermögens
  ansieht,  die  rechtliche  Qualifizirung  des
begrifflichen  Inhalts  des  Vermögensantheils  des  einzelnen
  Gesellschafters  nicht  ohne  Schwierigkeiten.  In  dem
in  den  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Civilsachen
Bd.  IX  S.  143  ff.  abgedruckten  Urtheil  ist  als  sachenrechtliche
  Gestaltung  die  eines  Gesammteigenthums  aller
Gesellschafter,  das  sich  aber  nicht  in  ideelle  Eigenthumstheile
  der  einzelnen  Gesellschafter  zerlegen  lasse,  angenommen:
  Neuerdings  ist  die  Ansicht  vertreten  worden,
es  liege  doch  ein  Miteigenthum  jedes  einzelnen  Gesellschafters
  pro  indiviso  vor,  indem  dieser  Begriff  dadurch
nicht  ausgeschlossen  werde,  daß  die  ideellen  Quoten  sich
fortdauernd  änderten  und  ihr  Umfang  auch  nicht  jederzeit
  bekannt  sei,  da  er  doch  durch  einen  Rechnungsabschluß
  jederzeit  festgestellt  werden  könne.  Laband  in
Zeitschrift  für  Handelsrecht  Bd.  31  S.  40  ff.  Eine  Prüfung
  dieser  letzteren  Konstruktion  nach  den  Ergebnissen,
zu  denen  sie  führen  würde,  insbesondere  wenn  man  den
Fall  unterstellt,  daß  Jemand  wissentlich  eine  fremde  Sache
als  seine  eigene  gegenüber  gutgläubigen  Mitgesellschaftern
in  die  Gesellschaft  eingebracht  hat,  kann  hier  dahingesiellt
bleiben.  Gleichviel  auf  welchen  Begriff  man  den  Vermögensantheil
  des  Gesellschafters  vom  sachenrechtlichen
Standpunkte  aus  dogmatisch  zu  bringen  hat,  für  seine
rechtsgeschäftliche  Behandlung  kann  nur  die  äußere  Gestalt
  entscheiden,  in  welcher  er  im  Gesetz  auftritt.  Dies
ist  aber  die  eines  Forderungsrechts  zwischen  dem  Gesellschafter
  und  der  Gesellschaftsfirma,  d.  i.  zwischen  dem
Privatvermögen  der  einzelnen  Gesellschafter  und  dem  Gesellschaftsfonds,
  vergl.  Artikel  91,  106,  119—122,  130,
131,  141—143,  157,  169,  172  des  HGB.  Der  Artikel  98