294  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

Absatz  2  a.  a.  O.  bezeichnet  den  Uebergang  des  Vermögensantheils
  eines  Gesellschafters  an  einen  Dritten  selbst
dahin,  daß  er  seinen  „Antheil  abtritt“.  Nach  Artikel  130
endet  das  Antheilsverhältniß  des  ausscheidenden  oder
ausgeschlossenen  Gesellschafters,  abgesehen  von  den  laufenden
  Geschäften,  mit  dem  Zeitpunkt  des  Ausscheidens
oder  der  Zustellung  der  Ausschließungsklage.  Rechtsgeschäftlich
  kann  man  diese  Akte  nicht  als  Uebertragungen
seines  ideellen  Miteigenthums  Seitens  des  abgehenden  Gesellschafters
  an  die  verbleibenden  auffassen  wollen.  Der
abgehende  Gesellschafter  verzichtet  auf  sein,  die  anderen
einschränkendes  aktuelles  Recht,  bezw.  verliert  es,  und
entsprechend  diesem  Wegfall  erweitern  sich  die  Rechte  der
Zurückbleibenden.  Diese  Behandlung  steht  im  Einklange
mit  der  Auffassung  des  vierten  Civilsenats  des  Reichsgerichts,
  daß  die  Uebertragung  eines  Gesellschaftsantheils
an  einem  Gesellschaftsvermögen,  zu  welchem  Grundstücke
gehören,  nicht  dem  preußischen  Immobiliarstempel  unterliege;
  vergl.  das  in  Gruchot  Bd.  28  S.  249  abgedruckte
Urtheil  vom  24.  September  1883.  Hieraus  ergibt  sich,
daß  der  Nacherwerber  des  gesellschaftlichen  Vermögensantheils
  das  Recht  am  Gesellschaftsvermögen,  welches  das
Berufungsgericht  als  Miteigenthum  an  der  Sachengesammtheit
  bezeichnet,  eben  nicht  auf  dem  Wege  der
Uebertragung  eines  Sacheneigenthums,  sondern  auf  dem
einer  Rechtsabtretung,  eines  Eintritts  in  die  Firma  statt
des  Ausscheidenden,  unter  Genehmigung  der  übrigen  Gesellschafter
  erwirbt.  Diese  Genehmigung  war  hier  im
Voraus  im  Gesellschaftsvertrage  ertheilt.

Das  Berufungsgericht  macht  von  dem  den  Grundsätzen
  betreffend  den  räumlichen  Geltungsumfang  eines
Gesetzes  angehörigen  Satze,  daß  sich  der  Eigenthumsübergang
  an  Sachen  nach  dem  Rechte  des  Ortes,  wo  die
Sache  belegen,  richte,  eine  unrichtige  Anwendung,  wenn
es  aus  demselben  herleitet,  daß  sich  die  Form  einer
Schenkung,  wenn  diese  eine  Sache  betrifft  und  die  Sache