Reichsgerlchtliche  Entscheidungen.  295

durch  den  Schenkungsakt  bereits  in  das  Eigenthum  des
Geschenknehmers  übergehen  soll,  nach  dem  Gesetze  des
Ortes,  wo  die  Sache  belegen,  richte,  wenn  auch  die  Schenkung
  an  einem  anderen  Orte  errichtet  sei.  Die  besonderen
  Grundsätze,  welche  in  Bezug  auf  Immobilien  gelten,
*  115  Theil  I  Titel  5  des  preußischen  allgemeinen  Landrechts,
  kommen  hier  nicht  in  Betracht,  da  die  Uebertragung
  des  Gesellschaftsantheils  nicht  als  Uebertragung
eines  Miteigenthums  an  dem  zum  Gesellschaftsvermögen
gehörigen  Immobile  anzusehen  ist.  Zwar  sind  die  sachenrechtlichen
  Grundsätze,  welche  ein  Gesetz  aufstellt,  die  ausschließlich
  maßgebenden  für  das  rechtliche  Schicksal  aller
Sachen,  die  sich  innerhalb  des  räumlichen  Geltungsumfanges
  des  Gesetzes  befinden,  aber  eben  auch  nur  die
sachenrechtlichen,  diejenigen  allgemeinen  Vorschriften,  die
allein  das  dingliche  Recht  zum  Gegenstand  haben,  wie
die  Fähigkeit  einer  Sache,  zum  Eigenthum  erworben  zu
werden,  die  Erfordernisse  der  Eigenthumsübertragung
und  des  Erwerbs  eines  Pfandrechts  oder  von  Servituten,
der  Inhalt  dieser  Rechte,  der  Erwerb  durch  Ersitzung,  die
Eigenthumsklage.  Etwas  Weitergehendes  sagen  auch  die
vom  Berufungsgericht  angezogenen  Schriftsteller  (Dernburg,
  Preuß.  Privatrecht  I  S.  53,  Förster-Eccius
Preuß.  Privatrecht  1  S.  160)  nicht;  vergl.  auch  v.  Sovigny,
  System  Bd.  8  S.  169  ff.,  181  ff.,  Stobbe,  Deutsches
Privatrecht  I  S.  224.  Wenn  aber  ein  Gesetz  für  eine
Kategorie  von  Rechtsgeschäften  als  Akte  der  Begrundlagung
  einer  Vermögensänderung,  gleichviel  ob  die  Vermögensänderung
  in  der  Begründung  einer  Geldschuld
oder  in  der  Uebertragung  einer  Sache  und  letzterenfalls
zunächst  erst  in  der  Begründung  einer  Verpflichtung  zur
Uebertragung  oder  in  der  sofortigen  Uebertragung  der
Sache  bestehen  soll,  in  Rücksicht  auf  die  ökonomische  Natur
  dieser  eausa  eine  Errichtungsform  vorschreibt,  so  ist
dieses  Gesetz  nicht  deshalb  im  einzelnen  Falle  ein  sachenrechtliches
  im  obigen  Sinne,  weil  in  dem  betreffenden