296  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Falle  als  Erfolg  des  Rechtsgeschäfts  der  sofortige  Uebergang
  des  Eigenthums  an  einer  Sache  bezweckt  wird.  Ein
Gesetz  über  die  Form  von  Schenkungen  ist  nicht  deshalb,
weil  durch  die  Schenkung  im  einzelnen  Falle  eine  bewegliche
  Sache  übertragen  werden  soll,  in  solchem  Falle  ein
Gesetz  über  die  Form  der  Eigenthumsübertragung  von
Mobilien.  Man  muß  vielmehr  die  Formen  über  die  Begründung
  des  Rechts  auf  Eigenthumsübertragung  von
den  Formen  des  Vollzugs  der  Eigenthumsübertragung
scheiden.  Entspricht  die  im  Gebiete  des  gemeinen  Rechts
über  eine  im  altländischen  Preußen  belegene  bewegliche
Sache  errichtete  Schenkung  den  Formerfordernissen  des
gemeinen  Rechts,  so  wird  freilich  Mangels  einer  Besitzübertragung
  der  Eigenthumsübergang  noch  nicht  vollzogen,
  weil  das  preußische  Landrecht  für  den  Eigenthumsübergang
  das  Erforderniß  der  Tradition  aufstellt.  Hieraus
mögen  Kollisionen  entstehen  können,  welche  den  Geschenknehmer
  um  die  Sache  bringen,  insbesondere  wenn  der
Schenker  nachher  die  Sache  einem  gutgläubigen  Erwerber
  entsprechend  den  Erfordernissen  des  preußischen  Rechts
zu  Eigenthum  übertragen  hat.  Wenn  aber,  wie  im  vorliegenden
  Falle,  es  sich  lediglich  um  das  Verhällniß  zwischen
  dem  Geschenknehmer  und  dem  Schenker,  bezw.  den
Erben  des  letzteren  handelt,  so  würde  aus  jenem  Mangel
nur  folgen,  daß  der  Schenker  in  Folge  der  Schenkung  verpflichtet
  ist,  noch  diejenigen  Handlungen  vorzunehmen,
welche  den  Eigenthumsübergang  entsprechend  dem  preußischen
  Recht  bewirken.  Es  kann  daher  nur  das  allgemeine,
die  Form  eines  Rechtsgeschäfts  betreffende  Prinzip  zur
Anwendung  kommen,  wonach  es  genügt,  wenn  entweder
die  Form  des  Gesetzes  des  Ortes,  an  welchem  das  Rechtsgeschäft
  vorgenommen,  oder  die  des  Gesetzes  des  Ortes,
welchem  das  durch  das  Rechtsgeschäft  begründete  Rechtsverhältniß
  angehört,  erfüllt  ist  (vergl.  von  Savigny,
System  Bd.  8  S.  349  ff.;  Stobbe  a.  a.  O.  S.  220  ff.;
v.  Bar,  Internationales  Privat=  und  Strafrecht  S.  124;