Relchegerichtliche  Entscheldungen.  297

Förster-Eccius,  Privatrecht  I  S.  62  Note  29;
Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Civilsachen  Bd.  1
S.  323  ff.).  Bei  Ermittelung  des  Orts,  welchem  das  durch
das  Rechtsgeschäft  begründete  Rechtsverhältniß  angehört,
oder,  wie  es  auch  ausgedrückt  wird,  an  welchem  dieses
Rechtsverhältniß  wirksam  werden  soll,  muß  man  sich  gegenwärtig
  halten,  daß  es  sich  dabei  lediglich  um  dasjenige
Rechtsverhältniß  handelt,  welches  im  Sinne  einer  Berechtigung
  und  entsprechenden  Verpflichtung  für  den  einen
Kontrahenten  des  Rechtsgeschäfts  gegen  den  anderen  entsteht
  und  nicht  um  dasjenige  Rechtsverhältniß,  welches
etwa  vermböge  jenes  Rechtsgeschäfts  als  eines  zur  Uebertragung
  bestehender  Rechte  gegen  einen  Dritten  bestimmten
  zwischen  dem  Erwerber  und  dem  Dritten  entstehen
soll.  Ist  daher  das  Rechtsgeschäft  die  Abtretung  eines
gegen  einen  Dritten  bestehenden  Forderungsrechts,  so  ist
der  Ort,  dem  dieses  Abtretungsgeschäft  angehört,  nicht
der  Ort,  an  welchem  der  debitor  cessus  dem  abgetretenen
  Forderungsrechte  zu  genügen  hat,  sondern  der  Ort,
an  welchem  der  Cedent  die  zur  wirksamen  Uebertragung
des  Rechts  etwa  noch  ausstehenden  Handlungen  zu  leisten
hat,  also  der  Regel  nach  und  jedenfalls,  wenn  wesentliche,
  anderwärts  vorzunehmende  Handlungen  gar  nicht
mehr  ausstehen,  der  Ort  des  Domizils  des  Cedenten
(vergl.  Seuffert,  Archiv  Bd.  X  Nr.  220,  OAG.  Lübeck;
Stobbe  a.  a.  O.  S.  233).  Da  nach  dem  Ausgeführten  aber
der  rechtsgeschäftliche  Akt  nur  in  der  Abtretung  eines
Forderungsrechts  beruht,  so  ergibt  sich  als  der  allein
maßgebende  Ort  vom  Standpunkte  der  örtlichen  Wirksamkeit
  des  Rechtsverhältnisses  der  des  Domizils  des
Schenkers.  Geht  man  nun  von  dem  hienach  geltenden
gemeinen  Rechte  aus,  so  charakterisirt  sich  das  behauptete
  Rechtsgeschäft  nach  seinem  Inhalte  und  seinen  Wirkungen
  als  Schenkung  von  Todeswegen.  Das  enutscheidende
  Merkmal  einer  solchen  Schenkung  beruht  nach  gemeinem
  Rechte,  gleichviel,  ob  auf  den  Widerruf  verzichtet