298  NReichsgerichtliche  Entscheldungen.

ist  oder  nicht,  ob  der  Gegenstand  der  Schenkung  sofort
übergeben  ist  oder  nicht,  in  der  gewollten  Wirkungslosigkeit
  der  Schenkung,  falls  der  Geschenkgeber  den  Geschenknehmer
  überlebt  (L.  35  8  2  D.  39,  6,  vergl.  1.  13  §  1,
1.  27,  1.  35  §  4  ebenda,  Nov.  87  Kap.  1;  Windscheid,
Lehrbuch  8  675,  369  sowie  Note  5;  v.  Vangerow,
Pandekten  Bd.  2  S.  562;  Unger,  Oesterr.  Privatrecht
Bd.  6  §77  S.  322  ff.,  insbesondere  Note  15;  Wächter,
Pandekten  §  322).  Dies  ist  auch  im  vorliegenden  Falle
anzunehmen  2c.  Die  Schenkung  von  Todeswegen  im
Sinne  des  gemeinen  Rechts  hat  aber,  wenn  sie  auch  ein
Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  ist,  in  vielen  Beziehungen
die  Wirkung  einer  letztwilligen  Verfügung  und  wird
in  vielen  Punkten,  insbesondere  was  die  Verpflichtung
des  Geschenknehmers,  zu  den  Erbschaftsschulden  beizutragen,
  die  Beitragspflicht  zur  Falcidischen  Quart.  die
Gleichstellung  mit  einem  Vermächtnißnehmer  den  Notherben
  gegenüber,  das  Erforderniß  der  Kapacität,  die
Möglichkeit  der  Beschwerung  des  Geschenknehmers  mit
einem  Vermächtniß,  das  Accreszensrecht  mehrerer  Geschenknehmer,
  das  Erforderniß  der  Fähigkeit  zur  Testamentserrichtung
  Seitens  des  Schenkers  betrifft,  materiell
wie  eine  Nachfolge  von  Todeswegen  behandelt  (vergl.
I.  17  D.  39,  6;  I.  9,  35,  37,  7,  15  ebenda;  1.  1  D.  35,  2;
1.  1,  2  Cod.  8,  57;  1.7  Cod.  6,  50;  1.  1  S§  1  D.  38,  5;
1.  3  pr.  I.  5  873  1.  20  pr.  D.  37,  5;  l.  18  §  1  D.  37,  4;
I.  un.  §  14  Cod.  6,  51;  1.  72  87,  8  D.  24,  1;  I.  1  §1
D.  27,  3).  Auf  ein  in  dieser  Weise  qualifizirtes,  dem
Vermächtniß  verwandtes  Geschäft  läßt  sich  die  Präsumtion
  des  Art.  274  des  Handelsgesetzbuchs  nicht  anwenden.
Gleichviel,  ob  der  Schenker  oder  der  Geschenknehmer  oder
jeder  von  Beiden  Kaufmann  ist,  ob  der  Schenker  durch
die  Schenkung  sich  des  Betriebes  des  Handelsgewerbes
entschlägt,  der  Geschenknehmer  den  geschenkten  Gegenstand
  zum  Zwecke  des  Betriebes  des  Handelsgewerbes
annimmt;  diese  thatsächliche  Inbeziehungsetzung  erscheint