Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  299

unerheblich,  wenn  das  Geschäft  vermöge  seiner  inneren
Natur  als  ein  der  allgemeinen  Bethätigungssphäre  des
Rechts  der  Persönlichkeit  angehöriges  einen  handelsgewerblichen
  Charakter  nicht  haben  kann.

Da  hienach  die  Formfreiheit  des  Art.  317  des  Handelsgesetzbuchs
  außer  Anwendung  bleiben  muß,  so  kommt
die  gemeinrechtliche  Vorschrift  zur  Anwendung,  daß  die
Schenkung  mangels  gerichtlicher  Insinuation  hinsichtlich
des  Betrages  über  500  solidi  =  4666⅝  Mark  (vergl.
Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Civilsachen  Bd.  1
S.  313,  Bd.  V  S.  146,  Bd.  VIII  S.  145)  nichtig  ist,
dagegen  bis  zu  diesem  Betrage,  weil  es  hiefür  keiner
besonderen  Form  bedarf,  gültig  bleibt  (vergl.  a.  a.  O.  Bd.  V
S.  146).  Daß  die  Formfreiheit,  soweit  es  sich  um  den
Betrag  bis  zu  500  solidi  handelt,  auch  für  die  Schenkung
  von  Todeswegen  trotz  der  für  diese  zugelassenen  besonderen
  Form  gilt,  hat  der  lI.  Civilsenat  des  Reichsgerichts
  bereits  in  dem  in  Entscheidungen  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen  Bd.  XIV  S.  217  ff.  abgedruckten
Urtheil  ausgesprochen.  I.  Sen.  239/86.  Urtheil  vom
6.  Oktober  1886.

Ist  die  Eigenschaft  eines  Gutes  als  Fideikommiß
  ein  Hinderniß  des  Beginnes  der  Ersitung
  einer  (Passiv-)  Servitut?  Diese  Frage  ist
verneint.  1)  Nach  gemeinem  Recht  ist  die  Frage  durch
positives  Gesetz  nicht  entschieden.  Die  Analogie  der  Belastung
  eines  Gutes  mit  geringwerthigen  Servituten  —
unter  welche  übrigens  die  Streuberechtigung  im  Zweifel
nicht  zu  subsumiren  —  mit  der  zulässigen  Veräußerung
unbedentender  Theile  des  Fideikommisses  ist  unzutreffend.
Ueber  den  Ausschluß  der  ordentlichen  Ersitzung  gegen
Familienfideikommisse  herrscht  kein  Streit.  Unrichtig  aber
ist  die  Annahme  (Entsch.  des  O.-Tr.  Bd.  41  S.  251;
Zeitschrift  des  vorm.  Rev.-Koll.  Bd.  15  S.  257),  daß
auch  über  die  Unzulässigkeit  jeder,  selbst  der  außerordent-